Für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ändert sich an der Beitragstragung nichts. Auch während des Bezugs von Kurzarbeitergeld sind die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufzubringen.

Die für das fiktive Arbeitsentgelt zu entrichtenden Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge trägt der Arbeitgeber in voller Höhe.[1]

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