Zusammenfassung
Für die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erzielten Arbeitsentgelte (Kurzlohn) erfolgt die Beitragsabführung mit den Anteilen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Für die ausgefallenen Arbeitsentgelte entrichtet der Arbeitgeber allein einen zusätzlichen Beitrag. Für die Berechnung dieser zusätzlichen Beiträge bestimmt das Gesetz besondere Beitragsbemessungsgrundlagen. Dies gilt gleichermaßen für das
- konjunkturelle Kurzarbeitergeld,
- Transfer-Kurzarbeitergeld und das
- Saison-Kurzarbeitergeld.
1 Beitragsbemessungsgrundlage
1.1 Beitragspflichtige Einnahmen/Ist-Entgelt und Soll-Entgelt
Berechnungsgrundlage für die vom Arbeitgeber allein zu tragenden zusätzlichen Beiträge ist zunächst die sog. Bruttoentgeltdifferenz. Es handelt sich dabei um das ausgefallene Arbeitsentgelt.
Die Bruttoentgeltdifferenz berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt. Nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist Soll-Entgelt das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Bei der Ermittlung des Soll-Entgelts werden Überstunden nicht berücksichtigt. Als Ist-Entgelt gilt das in dem Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers, zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird weder beim Soll-Entgelt noch beim Ist-Entgelt berücksichtigt.
Eine Rundung dieses Unterschiedsbetrags findet nicht statt. Die Bruttoentgeltdifferenz ist nur zu 80 % Beitragsbemessungsgrundlage. Das gilt sowohl für die Berechnung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Der auf 80 % gekürzte Unterschiedsbetrag wird als fiktives Arbeitsentgelt bezeichnet.
1.1.1 Kürzung auf die Beitragsbemessungsgrenze
Das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und die 80 %-ige Bruttoentgeltdifferenz (fiktives Arbeitsentgelt) ergeben die beitragspflichtigen Einnahmen. Wird dabei die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, wird zunächst das fiktive Arbeitsentgelt gekürzt. Nur bei darüber hinausgehenden Beträgen wird auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt gekürzt.
Im Ergebnis vermindert sich dadurch der vom Arbeitgeber allein zu tragende Beitrag. Die Beitragsbemessungsgrenze spielt für den Beitrag zur Rentenversicherung im Ergebnis keine Rolle mehr, weil schon das Bruttosollentgelt auf die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt ist.
1.1.2 Meldepflichtiges Arbeitsentgelt
Als meldepflichtiges Arbeitsentgelt gilt das Sozialversicherungsentgelt (SV-Entgelt). Das ist die Summe aus tatsächlichem und fiktivem Arbeitsentgelt. Ist nur fiktives Arbeitsentgelt angefallen, so gilt dieses als SV-Entgelt. Erhält der Arbeitnehmer einen beitragspflichtigen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, zählt dieser zum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und unterliegt damit vorrangig der Beitragspflicht.
1.1.3 Arbeitslosenversicherung
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Ein fiktives Arbeitsentgelt wird nicht berücksichtigt.
1.1.4 Berechnungsvorgang
Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze ergibt sich folgender Berechnungsvorgang für die Beiträge aus Kurzarbeitergeld.
Beitragsberechnung aus Kurzarbeitergeld
Abrechnungsmonat |
Januar 2024 |
Soll-Stunden (die ohne Arbeitsausfall zu leisten wären) |
176 Stunden |
Ist-Stunden (tatsächlich geleistete Arbeitszeit) |
136 Stunden |
Stundenlohn |
30 EUR |
(KV-Pflicht wird unterstellt) |
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen |
Soll-Entgelt ungerundet (30 EUR x 176 Std. =) |
5.280 EUR |
tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt (30 EUR x 136 Std. =) |
4.080 EUR |
Unterschiedsbetrag zwischen Soll- und Ist-Entgelt |
1.200 EUR |
80 % des Unterschiedsbetrags (= fiktives Arbeitsentgelt) |
960 EUR |
Beitragsberechnung: |
KV/PV |
RV |
ALV |
meldepfl. AE |
tatsächlich erzieltes AE |
4.080 EUR |
4.080 EUR |
4.080 EUR |
4.080 EUR |
fiktives Arbeitsentgelt |
960 EUR* |
960 EUR |
|
960 EUR |
insgesamt |
5.040 EUR |
5.040 EUR |
4.080 EUR |
5.040 EUR |
* Das fiktive Arbeitsentgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags (800 EUR) kann in der KV/PV und RV für die Ermittlung des SV-Entgelts in voller Höhe berücksichtigt werden, weil das Ist-Entgelt und das fiktive Arbeitsentgelt zusammen die Beitragsbemessungsgrenze der KV (5.175 EUR) und RV (West 7.550 EUR/ Ost 7.450 EUR) für das Jahr 2024 nicht überschreiten. Wäre das Ist-Entgelt 4.400 EUR und das fiktive Arbeitsentgelt 960 EUR (80 %), so wären bis zur Beitragsbemessungsgrenze der KV von 5.175, EUR nur 775, EUR zu berücksichtigen.
1.1.5 Umlage U1 oder U2
Die Umlage U1 oder U2 ist für Entgeltabrechnungszeiträume, in denen Kurzarbeitergeld bezogen wird, nur nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Das fiktive Arbeitsentgelt bleibt unberücksichtigt.
2 Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung
Der Beitragssatz ändert sich in der Bemessungsgrundlage nicht. Wurde vor Beginn der Kurzarbeitsperiode der Beitrag nach dem allgemeinen Beitragssatz berechnet, so ist dieser sowohl...