Begriff

Für die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erzielten Arbeitsentgelte (Kurzlohn) erfolgt die Beitragsabführung mit den Anteilen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Für die ausgefallenen Arbeitsentgelte entrichtet der Arbeitgeber allein einen zusätzlichen Beitrag. Für die Berechnung dieser zusätzlichen Beiträge bestimmt das Gesetz besondere Beitragsbemessungsgrundlagen. Dies gilt gleichermaßen für das

  • konjunkturelle Kurzarbeitergeld,
  • Transfer-Kurzarbeitergeld und das
  • Saison-Kurzarbeitergeld.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Bestimmungen über die Berechnung der zusätzlich vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge finden sich in § 232a Abs. 2 und 3 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI und § 163 Abs. 6 SGB VI.

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