Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im jeweiligen Anspruchsmonat. Es beträgt 60 % bzw. 67 % der sog. Nettoentgeltdifferenz.
2.1 Leistungssatz
Zum Leistungssatz verweist das Kurzarbeitergeld auf die entsprechenden Regelungen zum Arbeitslosengeld. Den erhöhten Leistungssatz von 67 % erhalten danach Arbeitnehmer,
- die mindestens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben sowie
- deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind in diesem Sinne hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
Die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ist für den erhöhten Leistungssatz nicht von Bedeutung.
Für die übrigen Berechtigten gilt der allgemeine Leistungssatz i. H. v. 60 %.
2.2 Nettoentgeltdifferenz
Die für die Ermittlung des Kurzarbeitergeldes maßgebliche Nettoentgeltdifferenz errechnet sich als Unterschiedsbetrag aus
- dem Arbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt worden wäre (dem Sollentgelt) und
- dem Arbeitsentgelt, das bei Kurzarbeit tatsächlich erzielt worden ist (dem Istentgelt).
Keine Nachteile bei Beschäftigungssicherungsvereinbarung
Arbeitnehmer, die aufgrund einer kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarung ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vorübergehend reduzieren (und insoweit nur ein vermindertes Entgelt erzielen), haben dadurch keine Nachteile bei der Höhe des Kurzarbeitergeldes. In diesen Fällen ist das Sollentgelt – fiktiv – nach dem Entgelt festzulegen, das dem Arbeitnehmer ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung zugestanden hätte. Als vorübergehend in diesem Sinne sieht die Bundesagentur für Arbeit Arbeitszeitminderungen dann an, wenn sie innerhalb eines Jahres vor Einführung der Kurzarbeit vorgenommen worden sind.
Zur Berechnung der Nettoentgeltdifferenz sind zunächst die Bruttobeträge für das Sollentgelt und das Istentgelt festzustellen. Den Bruttobeträgen wird anschließend ein pauschaliertes Nettoentgelt zugeordnet. Die pauschalierten Nettoentgelte aus Sollentgelt und Istentgelt bilden die Grundlage für die Berechnung der Nettoentgeltdifferenz.
Berechnung des Kurzarbeitergeldes
- Ermittlung des Sollentgelts (Bruttoentgelt ohne den Arbeitsausfall)
- Feststellung des Istentgelts (tatsächliches Bruttoentgelt)
- Zuordnung des pauschalierten Nettoentgelts zum Sollentgelt
- Zuordnung des pauschalierten Nettoentgelts zum Istentgelt
Ermittlung des Leistungsbetrags
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Pauschaliertes Nettoentgelt aus Sollentgelt |
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./. |
Pauschaliertes Nettoentgelt aus Istentgelt |
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= |
Nettoentgeltdifferenz |
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× |
Leistungssatz 60 % bzw. 67 % |
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= |
Kurzarbeitergeld. |
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Die Bundesagentur für Arbeit hat den gesetzlichen Berechnungsweg in ihrer "Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes" etwas verkürzt und weist unmittelbar die rechnerischen Leistungssätze zu den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten aus.
2.2.1 Sollentgelt
Sollentgelt ist das Bruttoentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchsmonat (Kalendermonat) erzielt hätte, vermindert um Entgelte für Mehrarbeit.
Entgelte für Mehrarbeit sind alle Entgeltbestandteile, mit denen eine Arbeitsleistung entlohnt wird, die über die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit hinausgeht, einschließlich der Mehrarbeitszuschläge. Neben den Entgelten für Mehrarbeit bleibt auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Sollentgelts (wie auch bei der Berechnung des Istentgelts) außer Betracht.
Als Sollentgelt ist damit grundsätzlich das regelmäßige laufende Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen.
Einmalzahlungen könnten sich nachteilig auf den Leistungsanspruch auswirken
Im Monat Dezember 2023 ist bei einem Arbeitsausfall von 30 Stunden ein Entgeltausfall von 900 EUR zu verzeichnen. Das Sollentgelt beträgt 5.200 EUR, das Istentgelt beträgt 4.300 EUR. Gleichzeitig wird eine Einmalzahlung von 4.000 EUR gezahlt. Bei Berücksichtigung der Einmalzahlung würde das Sollentgelt 9.200 EUR und das Istentgelt 8.300 EUR betragen. Sollentgelt und Istentgelt würden damit die Beitragsbemessungsgrenze von 7.300 EUR überschreiten. Da das Kurzarbeitergeld nur Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze einbezieht, bestünde trotz des tatsächlichen Entgeltausfalls von 900 EUR kein Leistungsanspruch im Dezember 2023.
Indem die Einmalzahlung bei der Kurzarbeitergeldberechnung außer Betracht bleibt, ergibt sich jedoch eine Entgeltdifferenz unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze i. H. v. 900 EUR, sodass Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.
2.2.1.1 Hinreichend bestimmbares Sollentgelt
Im Regelfall kann das Sollentgelt problemlos festgestellt werden. Die Bundesagentur für Arbeit lässt hierzu folgende Vereinfachungen zu:
- Bei Arbeitnehmern, die ein monatlich gleich bleibendes Arbeitsentgelt unabhängig von der Zahl der...