Arbeitnehmer, die während der Kurzarbeitsphase noch in ihrem Betrieb arbeiten, sind durch ihren Arbeitgeber in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Kurzarbeiter unterliegen der Meldepflicht, wenn sie von der Agentur für Arbeit dazu aufgefordert werden.[1] Auch können sie eine Aufforderung erhalten, sich bei anderen Arbeitgebern vorzustellen. Erleiden sie auf diesen Wegen Unfälle, so sind diese Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Ein Beitrag muss dazu nicht abgeführt werden. Im Fall eines Unfalls, erfolgt die Abwicklung durch die Unfallkasse des Bundes. Die Bundesagentur erstattet der Unfallkasse des Bundes (Unfallversicherung Bund und Bahn) die Kosten.

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