Entscheidungsstichwort (Thema)
IT-Nutzung. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. zentrale Verwaltung. Unbegründeter Antrag der Schwerbehindertenvertretung eines Jobcenters auf Beteiligung an Einführung zentral verwalteter Telefonanlagen und Telefonserver
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Einführung neuer Telefonanlagen und Telefonserver in einem Jobcenter gemäß § 44 b Abs. 1 SGB II steht der Schwerbehindertenvertretung weder gegenüber dem JobCenter noch gegenüber dessen Trägerversammlung ein Beteiligungsrecht nach § 95 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit § 44i und h SGB II zu; mit der Einrichtung eines einheitlichen Netzes in Verbindung mit entsprechender Hard- und Software und der damit verbundenen Nutzung des vorhandenen Datennetzes der Bundesagentur für Arbeit wird ein zentral verwaltetes Verfahren der Informationstechnik im Sinne des § 50 Abs. 1 SGB II in Anspruch genommen.
Normenkette
SGB II §§ 50, 40, 40h; SGB IX § 95; SGB II §§ 44i, 44h, 50 Abs. 1, 3 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 21.06.2012; Aktenzeichen 33 BV 599/12) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.06.2012 - 33 BV 599/12 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird für die Schwerbehindertenvertretung zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über ein Beteiligungsrecht des Antragstellers nach § 95 Abs. 2 SGB IX.
Zum 1. Januar 2011 trat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBL I 2010, S. 1112) in Kraft. Nach dem dadurch geänderten § 44 b Abs. 1 SGB II bilden die Träger der Grundsicherung - die Agenturen für Arbeit und die Kommunen - ab diesem Zeitpunkt gemeinsame Einrichtungen, sog. JobCenter, um die Grundsicherung für Arbeitsuchende einheitlich durchzuführen. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist die beim Beteiligten zu 2), dem JobCenter T., gebildete Schwerbehindertenvertretung.
Am 13. April 2010 wurde durch die IT-Systemhaus der Bundesagentur für Arbeit eine Präsentation erstellt (Anlage A 6 = Bl. 154ff d.A.). Am 4. November 2011 wurden - nach vorheriger Ankündigung (Anlage A 1 = Bl. 7 d.A.) - beim JobCenter T. die vorhandenen Telefonanlagen auf die Voice-over-IP-Technologie umgestellt. Anders als bei der zuvor genutzten Telefonanlage erfolgt die Sprachübertragung während des Telefonats nun nicht mehr durch eine separate Sprachleitung, sondern über eine für den Bereich der Bundesagentur für Arbeit besonders geschützte Datenleitung. Im Rahmen der Umstellung wurden u. a. die an den Arbeitsplätzen vorhandenen Telefonendgeräte ausgetauscht. Hintergrund der Maßnahme war die unter Beteiligung des Hauptpersonalrats getroffene Entscheidung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit, die Telekommunikationssysteme sukzessive in allen Dienststellen und den JobCentern auf die Voice-over-IP-Technologie umzustellen.
Mit Schreiben vom 2. November 2011 forderte die Schwerbehindertenvertretung erfolglos die Beteiligung an dieser Maßnahme.
Die Schwerbehindertenvertretung hat die Auffassung vertreten, dass ihr ein Beteiligungsrecht gegenüber dem Beteiligten zu 2) bzw. gegenüber der nach § 44 c SGB II gebildeten Trägerversammlung des JobCenters T. - der Beteiligten zu 3) - nach § 95 Abs. 2 SGB IX zustehe. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II stehe dem nicht entgegen, da diese Regelung sich nur auf zentral verwaltete Verfahren der Datenverarbeitung beziehe. Zur Sicherung eines einheitlichen Standards und eines einheitlichen Verfahrens für die Leistungserbringung der JobCenter sei eine einheitliche Telekommunikationsanlage nicht erforderlich. Zudem berühre die Maßnahme die spezifischen Interessen der Schwerbehinderten.
Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt,
1. dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, sie hinsichtlich der am 4. November 2011 im JobCenter Berlin T. erfolgten Einführung der Telefonanlagen und Telefonserver durch ein zentrales Voice-over-IP-System zu unterrichten und anzuhören,
2. dem Beteiligten zu 3) aufzugeben, sie hinsichtlich der am 4. November 2011 im JobCenter Berlin T. erfolgten Einführung der Telefonanlagen und Telefonserver durch ein zentrales Voice-over-IP-System zu unterrichten und anzuhören.
Der Beteiligte zu 2) und - schriftsätzlich - die Beteiligte zu 3) haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, dass ein Mitbestimmungsrecht der Schwerbehindertenvertretung nicht bestehe, da es sich bei der Einführung der Telekommunikationsanlagen nicht um eine Maßnahme der Dienstleitung oder der Trägerversammlung gehandelt habe. Die Nutzung und Bereitstellung der Telefonanlagen ergebe sich aus § 50 Abs. 3 SGB II. Im Übrigen seien durch die Maßnahme auch weder einzelne Schwerbehinderte noch die Gruppe der Schwerbehinderten spezifisch betroffen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 21. Juni 2012 den Antrag zurückgewiesen. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schwerbehindertenvertretung ein Beteiligungsrecht nicht zustehe. Nach § ...