Entscheidungsstichwort (Thema)
Sittenwidrigkeit eines Hungerlohns. Bestimmung der üblichen Vergütung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vereinbarung eines Hungerlohns ist sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB.
2. Ein vereinbarter Stundenlohn von 3,40 € brutto ist 2011 - 2014 ein Hungerlohn und damit sittenwidrig.
3. Die übliche Vergütung kann auf Basis der Angaben des Statistischen Bundesamtes und/oder des jeweiligen Statistischen Landesamtes zu den jeweiligen Wirtschaftszweigen bestimmt werden. Fehlen entsprechende Zahlen, sind auch Schätzungen möglich, § 287 Abs. 2 ZPO.
Normenkette
BGB §§ 138, 611-612; SGB X § 115 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 04.11.2015; Aktenzeichen 5 Ca 1672/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2015 - 5 Ca 1672/14 - teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.744,18 € (fünftausendsiebenhundertvierundvierzig 18/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.12.2014 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits der I. Instanz haben der Kläger zu 41% und der Beklagte zu 59 % zu tragen; die Berufungskosten hat ausschließlich der Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Das klagende Jobcenter macht aus übergegangenem Recht Ansprüche einer Arbeitnehmerin auf übliche Vergütung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 gegen den beklagten Arbeitgeber geltend.
Frau A. W. (künftig: Die Arbeitnehmerin) war seit dem 01.04.2001 durchgängig bei dem Beklagten beschäftigt. Dieser betreibt in Bad Freienwalde (östliches Brandenburg) eine Pizzeria. Die Klägerin war für ihn als Auslieferungsfahrerin tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Unter dem 09.12.2013 erteilte der Beklagte auf einem Formular des Jobcenters eine Bescheinigung "gemäß § 2 Nachweisgesetz" (Bl. 5f d. A.). Diese lautet auszugsweise:
"vereinbarte Arbeitszeit nach Bedarf ca. 35-40 h/M
wöchentliche Arbeitszeit (in Stunden): ca. 9 h
monatliche Arbeit Zeit (in Stunden): ca. 35-40 h"
Diese Bescheinigung ist auch von der Arbeitnehmerin unterzeichnet worden. Als Lohn wurde durchgängig ein Betrag von 136,-- € gezahlt. Im Zeitraum Dezember 2004 bis Dezember 2005 bestätigte der Beklagte auf einem Formular des klagenden Jobcenters Monat für Monat die wöchentliche Arbeitszeit und das gezahlte Arbeitsentgelt. In der Zeit von Oktober 2013 bis November 2014 füllte die Arbeitnehmerin ein monatliches Formular der Beklagten zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit aus. Sowohl die Arbeitnehmerin als auch der Beklagte unterschrieben diese Formulare jeweils (Bl. 7 ff).
Im gesamten hier streitigen Zeitraum erhielt die Arbeitnehmerin vom Jobcenter Leistungen der Grundsicherung (Alg II) im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft. Hinsichtlich der Höhe und Berechnung wird auf die Anlage K 17 (Bl. 26 ff) verwiesen.
Mit der am 19.12.2014 beim Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen und dem Beklagten am 23.12.2014 zugestellten Klage hat das klagende Jobcenter vom Beklagten eine Zahlung i. H. v. 9.716,26 € begehrt.
Das klagende Jobcenter hat die Ansicht vertreten, dass sich aus dem zwischen Oktober 2013 bis November 2014 tatsächlich geleisteten Stunden ein durchschnittlicher Stundenlohn von 3,78 € ergebe. Der ab dem 01.08.2012 geltende Entgelttarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe sehe jedoch einen Stundenlohn von 9,47 € vor. Hieraus folge die Sittenwidrigkeit des tatsächlich gezahlten Lohns. Die Arbeitnehmerin könne sich auch auf Art. 4 der europäischen Sozialcharta (ESC) berufen. Diese sei bei der Auslegung des § 138 BGB als Lohnuntergrenze heranzuziehen. Die dort vorgesehene Sicherung eines angemessenen Lebensstandards habe zur Folge, dass bei unterstellter Vollzeitbeschäftigung das Arbeitsentgelt nicht unter die nationale Armutsgrenze sinken dürfe. Diese habe 2010 bei 993,-- € netto gelegen. Insofern hätte der Beklagte einen Stundenlohn von mindestens 8,53 € und damit insgesamt nunmehr 7.733,13 € zu zahlen.
Das klagende Jobcenter hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.716,26 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.12.2014 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, die Arbeitnehmerin habe mitgeteilt, dass mtl. 136,-- € für sie der Höchstbetrag sei. Mehr dürfe sie nicht verdienen. Sie habe hiermit gemeint, dass sie nicht länger arbeiten dürfe, da sonst die Hinzuverdienstgrenzen überschritten würden. Die Arbeitnehmerin sei nie mehr als 9 Stunden pro Woche tätig geworden. Er bedauere, dass er den unterzeichneten Dokumenten keine weitere Aufmerksamkeit geschenkt hätte.
Mit Urteil vom 04.11.2015 hat das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Üblichkeit der Vergütung könne nicht durch den Entgelttarifvertrag im Hotel- und Gaststättengewerbe im Land Brandenburg zurückgegriffen werden. Es sei nicht dargelegt worden, dass mehr als 50 % der...