Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung Sozialarbeiter

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 14 nach der Anlage C (VKA) zum TVöD setzt voraus, dass die dort genannten Eingruppierungsmerkmale kumulativ nebeneinander vorliegen und insgesamt mindestens die Hälfte der Tätigkeiten des Arbeitnehmers ausmachen.

 

Normenkette

Anlage C (VKA) zum TVöD

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 31.01.2011; Aktenzeichen 12 Ca 6773/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.08.2013; Aktenzeichen 4 AZR 968/11)

 

Tenor

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.01.2011 – 12 Ca 6773/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 13.04.1964 geborene Klägerin ist seit 1989 bei der beklagten Stadt als Diplomsozialpädagogin beschäftigt. Seit dem Jahre 2007 leistet sie innerhalb des Jugendamts der Beklagten Hilfe zur Erziehung.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beidseitiger Verbandzugehörigkeit die Tarifverträge für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 27.07.2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem 01.11.2009 nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD. Dieser lautet, soweit vorliegend von Interesse, wie folgt:

„…

S 11

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozial-pädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

S 12

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozial-pädagogen mit staatlicher Anerkennung und endsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11)

S 13

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und))

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von „2 SGB XI oder für Kindern und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 8 und 9).

5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 10)

6. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen /Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 herausheben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

S14

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

…”

Wegen der weiteren Einzelheiten der einschlägigen tariflichen Bestimmungen wird im Übrigen auf Bl. 5 ff d. A. verwiesen.

Die Klägerin arbeitete in der Vergangenheit innerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes (ASG) ausschließlich im Schwerpunkt Kinderschutz/Hilfen zur Erziehung. Sie bearbeitete Fälle, denen regelmäßig eine Beantragung nach § 27 SGB VIII zugrunde lag. Dabei führte sie in ca. 30 – 35 % der Fälle eine gerichtliche Entscheidung herbei.

Mit ihrer am 22.10.2010 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie sei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge