Entscheidungsstichwort (Thema)

Trotz Abfindung kein nachhaltiger Vermögensvorteil. Abfindung und Schonvermögen. Abänderung der Prozesskostenhilfe bei Erhalt einer Abfindung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erhält ein PKH-Empfänger als Ergebnis eines Kündigungsschutzprozesses eine Abfindung ausgezahlt, die das in entsprechender Anwendung von § 90 SGB XII

ermittelte Schonvermögen übersteigt, so kann er im Rahmen des Zumutbaren an den Prozesskosten beteiligt werden.

2. Überschreitet der Abfindungsbetrag das Schonvermögen nur relativ geringfügig und macht der PKH-Empfänger glaubhaft, dass er den Abfindungsbetrag dazu verwendet hat, Schulden zu begleichen, die nachvollziehbar gerade im Zusammenhang mit dem Kündigungsgeschehen entstanden waren, so erscheint es nicht zumutbar, beim PKH-Empfänger neue Schulden zu verursachen, indem ihm ein Beitrag zur Kostenbeteiligung auferlegt wird.

 

Normenkette

ZPO §§ 120, 115; SGB XII § 90

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 26.07.2013; Aktenzeichen 14 Ca 8237/12)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der Prozesskostenhilfe-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.07.2013 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 29.10.2013, wonach der Kläger aus seinem Vermögen bis zu 3.188,39 € zur Deckung der Prozesskosten zu zahlen hat, aufgehoben.

Es verbleibt bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung des Klägers.

 

Gründe

I. Für den vom Kläger vor dem Arbeitsgericht Köln geführten Kündigungsschutzprozess 14 Ca 8237/12 hatte das Arbeitsgericht dem Kläger mit Beschluss vom 07.03.2013 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Der Kündigungsschutzprozess endete mit einem rechtskräftigen Vergleich, der einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 15.000,- € brutto begründete.

Nachdem der Kläger auf Anfrage bestätigt hatte, dass die Abfindung mit einem Betrag in Höhe von 8.388,39 € netto ausgezahlt worden sei, erließ das Arbeitsgericht unter dem 26.07.2013 einen Abänderungsbeschluss nach § 120 Abs. 4 ZPO, in welchem dem Kläger auferlegt wurde, aus seinem Vermögen einen Betrag in Höhe von bis zu 3.188,39 € zur Deckung der Prozesskosten zu zahlen. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 31.07.2013 zugestellten Beschluss legte der Kläger durch Anwaltsschriftsatz vom 06.08.2013 am 07.08.2013 sofortige Beschwerde ein, deren Begründung in einem gesonderten Schriftsatz er ankündigte. Mit Schreiben vom 12.09.2013 erinnerte das Arbeitsgericht die Prozessbevollmächtigten des Klägers daran, die Begründung der sofortigen Beschwerde einzureichen. Nachdem in der Folgezeit ein Begründungsschreiben weder zur PKH-Akte noch zur Hauptakte gelangt war, versagte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29.10.2013 der sofortigen Beschwerde die Abhilfe. Dabei stellte es im Wesentlichen darauf ab, dass eine Begründung der sofortigen Beschwerde nicht erfolgt sei.

Hiergegen wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 04.11.2013. Darin führten sie aus, dass sie die Beschwerde mit einem Schriftsatz vom 24.09.2013 sowohl per Fax als auch als Originalschriftsatz über das Fach des Arbeitsgerichts im Landgericht Köln übermittelt hätten. Den Schriftsatz vom 24.09.2013 nebst Anlagen sowie ein Faxsendeprotokoll fügten die Prozessbevollmächtigten dem Schriftsatz vom 04.11.2013 bei.

Ohne weitere Sachprüfung gab das Arbeitsgericht die Beschwerde nunmehr an das Beschwerdegericht weiter.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 26.07.2013 ist zulässig und begründet.

1. Das Beschwerdegericht sieht von einer Zurückverweisung der sofortigen Beschwerde an das Arbeitsgericht Köln ab, obwohl eine ordnungsgemäße Abhilfe-Entscheidung nicht vorliegt. Zwar hat das Arbeitsgericht zunächst mit Beschluss vom 29.10.2013 die Abhilfe nachvollziehbar versagt; denn bis zu diesem Zeitpunkt war der Schriftsatz des Klägervertreters vom 24.09.2013 in der Tat weder als Faxbrief noch als Originalschreiben zur Haupt- und PKH-Akte des Verfahrens 14 Ca 8237/12 gelangt. Nachdem der Klägervertreter aber mit Schriftsatz vom 04.11.2013 den Schriftsatz vom 24.09.2013 nebst Anlagen nachgereicht und durch Übersendung des Faxprotokolls vom 24.09.2013 auch glaubhaft gemacht hatte, dass er den fraglichen Schriftsatz tatsächlich rechtzeitig an das Gericht übersandt hatte, hätte das Arbeitsgericht zur Vorbereitung seiner endgültigen Abhilfe-Entscheidung nochmals in die Sachprüfung eintreten müssen; denn nach Aktenlage erscheint es in der Tat nicht unwahrscheinlich, bzw. kann nicht ausgeschlossen werden, dass der zur Begründung der sofortigen Beschwerde angefertigte Schriftsatz vom 24.09.2013 seinerzeit zeitnah - insbesondere als Fax - bei Gericht eingereicht wurde und dann aufgrund eines organisatorischen Versehens innerhalb des Gerichts nicht zur richtigen Prozessakte gelangt ist.

Die sofortige Beschwerde...

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