Stationäre Rehabilitation kommt dann in Betracht, wenn andere Möglichkeiten der ambulanten Behandlung bzw. Rehabilitation nicht ausreichend sind (gestufte Regelversorgung). Dabei geht es darum,
- körperlich, geistig und seelisch bedingte Behinderungen und Beeinträchtigungen auszugleichen,
- zur Selbsthilfe anzuleiten sowie
- den Patienten und ggf. seine Angehörigen zu beraten.
Die stationäre Rehabilitation ist eine zielgerichtete, komplexe medizinische Leistung. Sie wird grundsätzlich in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht.
Im Mittelpunkt steht
- die gezielte diagnostische und therapeutische Arbeit an den Funktionseinschränkungen sowie
- die Motivierung zur aktiven Krankheitsbewältigung und
- der Aufbau eines eigenverantwortlichen Gesundheitsbewusstseins.
Die Rehabilitation nimmt im Wesentlichen auf die 3 Hauptaspekte der Gesundheitsstörungen Einfluss:
- auf die vorliegende Schädigung,
- auf die somatisch, psychisch oder seelisch bedingte Behinderung oder Einschränkung der individuellen Fähigkeiten,
- auf die aus der Gesundheitsstörung folgende soziale Beeinträchtigung des Patienten.
7.1 Ziele
Ziel der ambulanten und stationären Rehabilitation ist es, die krankheitsbedingten Fähigkeitsstörungen durch frühzeitiges Einleiten der gebotenen Rehabilitationsmaßnahmen zu beseitigen oder zu mindern. Dadurch sollen dauerhafte Beeinträchtigungen in der Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben möglichst vermieden werden.
7.2 Indikationen
Stationäre Rehabilitationsleistungen kommen nur dann in Betracht, wenn sich diese Ziele allein unter stationären Bedingungen erreichen lassen. Dabei gelten bestimmte Indikationen.
Die Schwere oder der Verlauf einer Erkrankung erfordert eine stationäre Rehabilitation:
- Die Mobilität des Patienten ist so stark eingeschränkt, dass er den Weg zwischen Behandlungsstätte und Unterkunft, wie im Rahmen einer ambulanten Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten erforderlich, nicht bewältigen kann.
- Die Behandlung des Patienten muss unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Supervision erfolgen.
- Die erforderliche Behandlung ist nach Anzahl, Umfang und Intensität und/oder Besonderheiten der Maßnahme nicht unter ambulanten, sondern nur unter stationären Bedingungen durchführbar.
- Die psychische Verfassung des Patienten erfordert den schützenden und strukturgebenden stationären Rahmen.
7.3 Leistungsumfang
Die Rehabilitation umfasst
- zielgerichtete, funktionsspezifische Rehabilitationsmaßnahmen auf der Grundlage von krankheits-gruppenspezifischen Behandlungskonzepten,
- sonstige Heilmittel, insbesondere aktivierende Maßnahmen der physikalischen Therapie (z. B. Bewegungstherapie und Krankengymnastik) sowie
- verhaltenstherapeutische Maßnahmen, einschl. Maßnahmen der Gesundheitsbildung und Möglichkeiten zur psychologischen und sozialen Betreuung und Beratung.
7.4 Dauer
Die Leistung wird für längstens 3 Wochen erbracht. Eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen möglich. Die Maßnahme kann frühestens nach 4 Jahren wiederholt werden. Auch davon kann aus medizinischen Gründen abgewichen werden.
7.5 Durchführung
Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen. Dabei hat sie den berechtigten Wünschen des Versicherten zu entsprechen. Zu berücksichtigen sind die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie, die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse sowie Behinderungen.
7.6 Rehabilitationseinrichtungen
Grundsätzlich erbringen die Krankenkasse die medizinisch erforderlichen Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht.
Pflegende Angehörige
Für pflegende Angehörige kann die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V besteht.
7.7 Abgrenzung zur Krankenhausbehandlung
Hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen und –inhalte grenzt sich die Krankenhausbehandlung eindeutig von der stationären Rehabilitation ab.
Während einer Krankenhausbehandlung steht die intensive, aktive und fortdauernde ärztliche Betreuung im Vordergrund. Die Pflege ist dabei in aller Regel der ärztlichen Behandlung untergeordnet.
Während einer stationären Rehabilitationsleistung steht die Versorgung des Patienten auch unter ärztlicher Verantwortung und erfolgt nach einem gezielten ärztlichen Behandlungsplan. Wenn aber aus medizinischen Gründen eine Krankenhausbehandlung erforderlich ist, erfolgt eine Leistungsgewährung im Rahmen des § 39 SGB V bei gleichzeitiger Unterbringung in einem zugelassenen Krankenhaus.
Eine stationäre Rehabilitationsleistung – hierzu zählen insbesondere auch Anschlussrehabilitationen/Anschlussheilbehandlungen – wird erst dann eingeleitet, wenn die Voraussetzungen nach § 40 SGB V vorliegen und eine Behandlung im Krankenhaus nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Hierbei kommt es u. a. auf die Frühmobilisierung und Rehabilitationsfähigkeit...