(1) Interkurrente Erkrankungen sind Erkrankungen, die während einer stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation auftreten und einer sofortigen ärztlichen Behandlung bedürfen.

 

(2) Kosten der Behandlung einer interkurrenten Erkrankung, die mit den Mitteln der Rehabilitationseinrichtung mitbehandelt werden kann, werden vom Träger der Rentenversicherung getragen, soweit keine Krankenhauspflegebedürftigkeit vorliegt.

 

(3) Kosten der Behandlung einer interkurrenten Erkrankung trägt der Träger der Krankenversicherung, wenn der Versicherte zur Krankenhausbehandlung in ein Krankenhaus oder in eine andere Station der Rehabilitationseinrichtung verlegt wird, die zur Krankenhausbehandlung zugelassen ist. Dies gilt auch, wenn die die stationäre Krankenhausbehandlung verursachende Erkrankung in einem Zusammenhang mit dem Heilbehandlungsleiden steht.

 

(4) Kosten für erforderlich werdende ambulante Krankenhausbehandlungen, die mit dem Heilbehandlungsleiden nicht im Zusammenhang stehen und außerhalb der Behandlungsstätte im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erbracht werden, trägt der Träger der Krankenversicherung.

 

(5) Der Träger der Rentenversicherung übernimmt nicht die Kosten einer während einer stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation erforderlich werdenden Zahnbehandlung und der Versorgung mit Zahnersatz.

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