Stationäre Rehabilitationsleistungen werden eingeleitet, wenn die Voraussetzungen der §§ 10 und 11 SGB VI vorliegen. Eine Behandlung im Krankenhaus darf nicht oder nicht mehr erforderlich sein. Zu den stationären Rehabilitationsleistungen zählen insbesondere auch Anschlußheilbehandlungen. Die Rehabilitationsfähigkeit des Patienten muß gegeben sein.

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