(1) Wird die interkurrente Erkrankung an dem Ort behandelt, an dem die medizinische Leistung zur Rehabilitation durchgeführt wird, so übernimmt der Träger der Rentenversicherung die Kosten für die Rückreise nach der Beendigung der interkurrenten Behandlung von dem Reha-Ort zum Wohnort.

 

(2) Wird die medizinische Leistung zur Rehabilitation wegen einer am Wohnort durchzuführenden Behandlung der interkurrenten Erkrankung abgebrochen, so übernimmt der Träger der Rentenversicherung die Kosten für die Rückreise vom Reha-Ort zum Wohnort.

 

(3) Wird die interkurrente Erkrankung weder am Wohnort noch am Reha-Ort behandelt, so trägt der Träger der Krankenversicherung im Rahmen des § 60 SGB V die Kosten für die An- und Abreise vom/zum Reha-Ort, wenn die medizinische Leistung zur Rehabilitation nach Beendigung der Behandlung wegen einer interkurrenten Erkrankung fortgesetzt wird. Entsprechendes gilt, wenn die interkurrente Erkrankung nicht in der Rehabilitationseinrichtung, sondern in einem Krankenhaus am Reha-Ort behandelt wird.

 

(4) Wird die medizinische Leistung zur Rehabilitation des Trägers der Rentenversicherung wegen einer interkurrenten Erkrankung nicht fortgesetzt, trägt der Rentenversicherungsträger die Kosten der Rückreise vom Ort der interkurrenten Behandlung zum Wohnort.

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