Begriff

Leistungsvereinbarungen werden zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern von Einrichtungen und Diensten geschlossen. Der Leistungsberechtigte hat gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann einen Anspruch auf Übernahme des Entgelts für die Leistungen der Jugendhilfe, wenn eine Leistungsvereinbarung besteht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Für welche Leistungen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden, regelt § 78a SGB VIII. Den Inhalt der Leistungen bestimmt § 78b SGB VIII. Der Zeitraum für Vereinbarungen ergibt sich aus § 78d SGB VIII. Den örtlich zuständigen Träger für die Vereinbarungen nennt § 78e SGB VIII. § 78f SGB VIII regelt, dass über die Inhalte der Leistungsvereinbarungen auf Landesebene Rahmenverträge abzuschließen sind.

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