Wie alle anderen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auch müssen Leistungen der Primärprävention und Gesundheitsförderung dem allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen sowie in der fachlich gebotenen Qualität und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots erbracht werden. Daher sind insbesondere die Anbieterinnen und Anbieter entsprechender Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet (§§ 2, 70, 135a SGB V).

Vor der Entscheidung über die Förderung prüft die Krankenkasse die Einhaltung der Qualitätskriterien und weiteren Anforderungen dieses Leitfadens. Im Bereich der individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V haben die Krankenkassen die Zentrale Prüfstelle Prävention (www.zentrale-pruefstelle-praevention.de) mit der Prüfung der Fördervoraussetzungen beauftragt. Bei Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten (§ 20 Abs. 4 Nr. 2 SGB V) sowie bei Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 20 Abs. 4 Nr. 3 SGB V) prüfen die Krankenkassen in der Regel selbst die Einhaltung der Kriterien und weiteren Fördervoraussetzungen.

Die Leistungen der Krankenkassen in der primären Prävention und Gesundheitsförderung werden einheitlich dokumentiert.[1] Die Dokumentation stellt Transparenz über die Leistungsinanspruchnahme und -erbringung auch unter qualitativen Gesichtspunkten her.

Für eine kontinuierliche Sicherung und Verbesserung der Planungs-, Prozess- und Ergebnisqualität im Routinebetrieb ist eine begleitende stichprobenartige Evaluation sinnvoll. Hierfür werden gemeinsame und einheitliche Instrumente und ein kassenübergreifendes System der anonymen Datenerhebung und -auswertung entwickelt. Hiermit kann stichprobenartig Aufschluss gewonnen werden, zu welchem Grad die vorab festgelegten Maßnahmenziele erreicht wurden. Das System soll eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Leistungen auch im Dialog mit den Anbieterinnen und Anbietern entsprechender Leistungen unterstützen.[2]

Die in § 20 Abs. 3 SGB V genannten Gesundheitsziele sind, soweit sie die Primärprävention und Gesundheitsförderung betreffen, in den Handlungsfeldern und Kriterien dieses Leitfadens berücksichtigt.[3]

Der GKV-Spitzenverband beteiligt gemäß § 20 Absatz 2 SGB V kontinuierlich unabhängigen Sachverstand bei der Weiterentwicklung der Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen der primären Prävention und Gesundheitsförderung im Hinblick auf die Integration neuer Erkenntnisse sowie aufgrund der in der Praxis gewonnenen Erfahrungen. Die "Beratende Kommission des GKV-Spitzenverbandes für Primärprävention und betriebliche Gesundheitsförderung" besteht aus einem Kreis ständiger Mitglieder sowie einem erweiterten Mitgliederkreis, der themenbezogen zur Stellungnahme zur Weiterentwicklung des Leitfadens eingeladen wird.

Ständige Mitglieder der "Beratenden Kommission" sind:

  • Deutsche Gesellschaft für Public Health e. V. (DGPH)
  • Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung e. V. (BVPG)
  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
  • Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)
  • Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
  • Deutscher Behindertenrat
  • Robert Koch-Institut (RKI)

Die ständigen Mitglieder entsenden je eine Vertretung in die "Beratende Kommission". Ständige Gäste sind jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und der Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK).

Der erweiterte Mitgliederkreis der "Beratenden Kommission" bringt seine jeweilige wissenschaftliche Fachexpertise in Stellungnahmen zu Entwürfen des Leitfadens Prävention ein.

Die "Beratende Kommission" tagt im Regelfall ein- bis zweimal pro Jahr und unterstützt den GKV-Spitzenverband insbesondere hinsichtlich der folgenden Themenfelder:

  • Weiterentwicklung der Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung der §§ 20, 20a und 20b SGB V unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse sowie der aus der Praxis gewonnenen Erfahrungen. Hierzu zählen u. a. die Aufnahme neuer Handlungsfelder und die Prüfung bereits genannter bzw. neu aufzunehmender Anforderungen an die Qualifikation von Anbieterinnen und Anbietern.
  • Qualitätssicherung
  • Weiterentwicklung praktikabler und ökonomischer Methoden zur Auswertung gesundheitsbezogener Daten und ggf. Ableitung geeigneter Präventionsmaßnahmen
  • Empfehlungen zu weiteren Kooperationen
  • Erfahrungsaustausch über Praxismodelle
  • Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse
  • Ziele der GKV für die Primärprävention und Gesundheitsförderung.
[1] GKV-Spitzenverband & Medizinischer Dienst Bund (Hrsg.) (fortlaufend). Präventionsbericht. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung: Primärprävention und betriebliche Gesundheitsförderung. Essen und Berlin.
[2] In Vorbereitung.
[3] S. Übersicht unter www.gkv-spitzenverband.de -> Krankenversicherung -> Prävention, Selbsthilfe, Beratung -> Prävention...

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