Zusammenfassung
Eine wesentliche Grundlage für die Lohnsteuererhebung und die Lohnsteuer-Außenprüfung ist das Lohnkonto. Es weist die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale eines Arbeitnehmers, die in bar oder als Sachbezug gezahlten Löhne (Bezüge) sowie die Höhe der einbehaltenen Steuerbeträge aus. Deshalb ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, am Ort der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen.
Sozialversicherungsrechtlich wird nicht die Begrifflichkeit des "Lohnkontos" verwendet, sondern die der "Entgeltunterlagen". Auch hier bestehen Mindestanforderungen bezüglich des Inhalts und der Unterlagen, die den Entgeltunterlagen beizufügen sind.
Lohnsteuer
1 Verpflichtung zur Führung eines Lohnkontos
1.1 Lohnkonto für jeden Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber hat am (inländischen) Ort der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein eigenes Lohnkonto zu führen. Dazu spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Ein Lohnkonto ist selbst dann zu führen, wenn keine (Lohn-)Steuer einzubehalten ist, weil z. B. für den Arbeitslohn keine Lohnsteuer anfällt. Auch für Arbeitnehmer, die von einem ausländischen Mutter-/Konzernunternehmen ins Inland entsandt worden sind, ist im Inland ein Lohnkonto zu führen. Gleiches gilt, wenn ein Dritter die Pflichten des Arbeitgebers für den Lohnsteuerabzug übernommen hat.
Das Lohnkonto ist Grundlage für die Lohnsteuerbescheinigung. Es ist für jeden Arbeitnehmer jeweils zu Jahresbeginn oder bei Beginn des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres anzulegen.
1.2 Lohnkonto bei mehreren Betriebsstätten
Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten, so ist für jeden Arbeitnehmer insgesamt nur ein Lohnkonto in nur einer Betriebsstätte zu führen. Es ist nicht zulässig, die Lohnkonten für bestimmte Beschäftigte, z. B. leitende Angestellte der Außenstellen, in der Zentrale des Unternehmens und die Konten der übrigen Beschäftigten in den jeweiligen Betriebsstätten (Außenstellen) zu führen. Es steht hingegen dem Arbeitgeber frei, die Lohnteile, wie z. B. laufende Bezüge, sonstige Bezüge und Reisekostenvergütungen, in einer Betriebsstätte getrennt aufzuzeichnen, wenn deren Zusammenführung sichergestellt ist.
1.3 Führung des Lohnkontos durch Dritte
Ein Lohnkonto ist auch von dem zum Lohnsteuerabzug verpflichteten Dritten zu führen, wenn er nicht der Arbeitgeber ist, aber Lohn zahlt.
2 Form des Lohnkontos
In welcher Form das Lohnkonto zu führen ist, schreiben weder das Einkommensteuergesetz noch Verwaltungsanweisungen vor. Die Auswahl ist dem Arbeitgeber überlassen. Üblicherweise wird das Lohnkonto in elektronischer Form oder in Papierform (z. B. als Akte, Kartei) geführt. Belege wie Stundenzettel zur Ermittlung des Arbeitslohns sind als steuerliche Belege zum Lohnkonto zu nehmen und aufzubewahren.
3 Abrechnung und Aufbewahrung des Lohnkontos
Das Lohnkonto ist bei Ausscheiden des Arbeitnehmers, spätestens aber am Ende des Kalenderjahres, abzurechnen und zu schließen. Nachträgliche Änderungen im Konto sind nicht zulässig.
6-jährige Aufbewahrungsfrist
Das Lohnkonto ist bis zum Ablauf des 6. auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Hierunter ist nicht das Jahr der letzten Eintragung im Lohnkonto zu verstehen. Diese Aufbewahrungsfrist gilt auch für die zum Lohnkonto zu nehmenden Belege. Sofern es sich weder um Buchungsbelege noch Bilanzunterlagen handelt, beträgt die Aufbewahrungsfrist 6 Jahre; sie läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
10-jährige Aufbewahrungsfrist
Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich auf 10 Jahre, wenn und soweit Lohnunterlagen auch für die betriebliche Gewinnermittlung von Bedeutung sind.
4 Aufzuzeichnende Daten
4.1 Eintragungen bei Beschäftigungsbeginn
4.1.1 Übernahme der ELStAM-Daten
Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgerufenen ELStAM-Daten in das für den Arbeitnehmer ...