Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist im Allgemeinen vom Arbeitgeber an die Krankenkasse abzuführen. Er umfasst sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil. Zu den Beiträgen für geringfügig Beschäftigte existieren Besonderheiten.
Die Beitragsabführung durch den Arbeitgeber gilt allerdings nicht für Versicherte ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz.
Einschreiten der Einzugsstelle bei fehlender Beitragsabführung
Wurden für einen Arbeitnehmer keine Beiträge entrichtet, kann der Arbeitnehmer die zuständige Krankenkasse auf das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und die damit zusammenhängende Beitragspflicht durch den Arbeitgeber hinweisen. Nur die Krankenkasse kann die im Falle der Versicherungspflicht zu entrichtenden Beiträge vom Arbeitgeber fordern. Eine Klage des Arbeitnehmers ist nicht zulässig.
7.1 Zuständige Krankenkasse
Zuständige Krankenkasse für den Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist für versicherungspflichtige Arbeitnehmer die Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Krankenversicherung auf einer Pflichtversicherung oder auf einer freiwilligen Versicherung beruht.
Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte ist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Der Arbeitgeber hat die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für krankenversicherungsfreie Beschäftigte an die Krankenkasse abzuführen, bei welcher der freiwillig versicherte Arbeitnehmer Mitglied ist.
Gemeinsame Zahlung der freiwilligen und Pflichtbeiträge
Zur Vereinfachung empfehlen wir Arbeitgebern, die Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung des Beschäftigten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung an die Krankenkasse abzuführen. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind auf dem monatlichen Beitragsnachweis gesondert zu kennzeichnen.
Besteht keine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. bei privater Krankenversicherung), jedoch Versicherungspflicht zu anderen Zweigen der Sozialversicherung, hat der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abzuführen, die er nach § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V gewählt hat. In diesem Fall kann der Arbeitgeber also die zuständige Einzugsstelle selbst wählen.
Einzugsstelle bei Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht
Allerdings hat der Arbeitgeber zu prüfen, bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer zuletzt versichert war. Gibt es eine solche "letzte Krankenkasse", sind die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an diese zu zahlen. Das gilt auch, wenn für diesen Arbeitgeber eine eigene Betriebskrankenkasse errichtet ist. Nur wenn der Beschäftigte zu keiner Zeit einer Krankenkasse angehört hat, kann der Arbeitgeber die Krankenkasse, die die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge erhält, frei auswählen.
7.2 Tag der Beitragszahlung
Beitragszahlungen des Arbeitgebers sind an die zuständige Krankenkasse zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt nach § 3 BVV
- bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
- bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Krankenkasse auf ihrem Bankkonto.
Bei rückwirkend vorgenommener Wertstellung gilt das Datum des elektronischen Kontoauszugs des Geldinstituts der Einzugsstelle.
Beitragseingang erst am Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle
Wenn der Arbeitgeber den Beitrag per Überweisung oder Einzahlung zahlt, muss er die Laufzeit einplanen, die auf den Bankenweg entfällt. Da die meisten Einzugsstellen über mehrere Bankkonten verfügen, ist es sinnvoll, seitens des Arbeitgebers ein Konto im selben Bankenkreis – sofern vorhanden – zu verwenden. Insbesondere bei Zahlung der Beiträge durch Scheck hat der Arbeitgeber zu berücksichtigen, dass die Krankenkasse noch Zeit zum Bearbeiten des Schecks und das Einreichen bei der Bank benötigt. Überflüssige Kosten durch lange Laufzeiten oder gar Säumniszuschläge lassen sich ggf. vermeiden.
Zahlungen sind in Euro zu leisten. Andere Währungen oder Zahlungen durch Wechsel sind nicht zulässig.
7.2.1 Einzugsermächtigung
Erteilt der Arbeitgeber eine Einzugsermächtigung, so gilt die Beitragsschuld automatisch am Tag der Fälligkeit als entrichtet. Das Risiko der pünktlichen Zahlung geht mit dem Erteilen einer Einzugsermächtigung auf die Einzugsstelle über.
Vorteil einer Einzugsermächtigung
Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung kann es nicht zur verspäteten Zahlung der Beiträge und somit nicht zur Erhebung von Säumniszuschlägen kommen. Durch diese Regelung soll das Abbuchungsverfahren für den Arbeitgeber und die Einzugsstellen attraktiver werden.
7.2.2 Arbeitgeber mit Betriebsstätten in mehreren Kassenbezirken
Arbeitgeber, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an mehrere Krankenkassen zu zahlen haben, können die ...