(1) Die Versorgung von Patientinnen und Patienten nach § 2 erfolgt gemäß dieser Richtlinie durch an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer. Sie kann in Abhängigkeit von der Art, Schwere und Komplexität der Erkrankung in den Ebenen hausärztliche Versorgung (§ 5), fachärztliche Versorgung (§ 6) und spezialisierte ambulante Versorgung (§ 7) erfolgen.
(2) In der hausärztlichen Ebene erfolgt die Versorgung durch vertragsärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Absatz 1a Satz 1 SGB V teilnehmen, einschließlich Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte.
(3) In der fachärztlichen Ebene erfolgt die Versorgung durch Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die an der fachärztlichen Versorgung nach § 73 Absatz 1a Satz 2 SGB V teilnehmen, sofern eine Facharztbezeichnung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung vorliegt. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und -therapeuten (einschließlich Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, die Neuropsychologische Therapie nach Anlage I Nummer 19 § 6 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung erbringen) sind dieser Versorgungsebene zuzuordnen. Die fachärztliche Versorgung umfasst auch die Versorgung durch ermächtigte Ärztinnen oder Ärzte und ermächtigte Einrichtungen. Bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind dies insbesondere auch Sozialpädiatrische Zentren und spezialisierte pädiatrische Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen.
(4) Die Versorgung auf der Ebene der spezialisierten ambulanten Versorgung erfolgt durch Hochschulambulanzen im Sinne von § 117 SGB V sowie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer, die folgende Kriterien erfüllen:
1. |
ein dem Fachgebiet entsprechendes umfassendes Angebot einer ambulanten, fachärztlichen Versorgung der Fachgebiete Neurologie, Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin und Pneumologie, |
2. |
das Angebot einer psychotherapeutischen Versorgung oder neuropsychologischen Diagnostik, |
3. |
die Möglichkeit einer akutstationären Versorgung für relevante Fachgebiete evtl. in geregelter Kooperation, |
4. |
das Vorhalten von telemedizinischen Angeboten und |
5. |
Beteiligung an klinischer Forschung zu Erkrankungen gemäß § 2 sowie Information über laufende Studien und Forschungsergebnisse. |
(5) Den an der Versorgung nach dieser Richtlinie adressierten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern wird empfohlen, sich über Erkrankungen nach § 2 und deren koordinierte Versorgung insbesondere interdisziplinär strukturiert auszutauschen (wie z.B. in Fortbildungen, Netzwerken oder sonstigen Formaten).