Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf. unabweisbarer laufender besonderer Bedarf. Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit getrennt lebendem Kind. nachvollziehbarer, tragfähiger Grund
Leitsatz (amtlich)
1. Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts (hier Fahrtkosten) können im Sinne des zum 3.6.2010 eingeführten § 21 Abs 6 SGB 2 ein im Einzelfall unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf darstellen, wenn sie sich in einem Bereich bewegen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt (Anschluss an BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R = BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, veröff in juris).
2. Unabweisbar ist ein Sonderbedarf nicht, wenn er ohne nachvollziehbaren, tragfähigen Grund geschaffen worden ist und ein Bemittelter ihn vermieden hätte.
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Juni 2010 werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 SGG), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Antragsgegnerin war nicht vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache 200,80 € für die Wahrnehmung des Umgangsrechts alle 2 Wochen zu bewilligen, denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 S. 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann auch bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. auch dazu Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.). Hierbei ist zu beachten, dass ein Anordnungsgrund erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung in Betracht kommt.
Als Anspruchsgrundlage für die am 1. Juni 2010 gerichtlich geltend gemachten Fahrtkosten im Rahmen des Umgangsrechts kommt bis 2. Juni 2010 Artikel 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz (s. Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) sowie ab 3. Juni 2010 der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene § 21 Abs. 6 SGB II (s. Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weitere Gesetze vom 27. Mai 2010, BGBl I, 671, Artikel 3a und Artikel 4 Abs. 2) in Betracht. Nach dem o.g. Urteil des BVerfG ist für die Zeit ab Verkündung des Urteils bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel ein Anspruch für einen unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz abzuleiten. Der Gesetzgeber hat dieser Vorgabe des BVerfG entsprochen und mit der Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II inhaltlich umgesetzt. Als Anspruchsgrundlage scheidet somit § 73 SGB XII anders als in dem vom BSG entschieden Fall somit aus (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, veröffentlicht in juri...