Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung der Berufung. Wert des Beschwerdegegenstandes. Nichterreichung. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Begrenzung des Streitgegenstandes durch die Dauer des Bewilligungszeitraum
Orientierungssatz
Zur Unstatthaftigkeit der Berufung wegen Nichterreichung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG aufgrund der für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltenden Begrenzung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von 6 bzw maximal 12 Monate gem § 41 Abs 1 S 4 SGB 2.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme seiner Kosten für eine Privathaftpflichtversicherung im Rahmen der ihm gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1951 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 wurden dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 671,92 € für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. November 2005 und in Höhe von monatlich 568,43 € für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. April 2006 gewährt. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid u. a. unter Vorlage einer Jahresrechnung für seine Privathaftpflichtversicherung für das Jahr 2006 in Höhe von 66,39 € am 9. November 2005 sowie am 30. November 2005 (Schreiben vom 28. November 2005) Widerspruch ein und stellte am 3. November einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem er die Übernahme der Nachzahlung für Stromkosten in voller Höhe begehrte. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 21. November 2005 abgelehnt. Die Beklagte änderte den Bescheiden vom 27. Oktober 2005 mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 und 9. Januar 2006 und gewährte dem Kläger 909,87 € für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. November 2005 und monatlich 763,12 € für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. April 2006. Mit Bescheid vom 22. November 2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Privathaftpflichtversicherung ab. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2006 zurückgewiesen wurde.
Die Klage beim SG ist mit Urteil vom 5. Juni 2007 abgewiesen worden. Gegen dieses dem Kläger am 10. Juli 2007 zugestellte Urteil hat er am 30. Juli 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2007 und den Bescheid vom 22. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2006 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge zu seiner privaten Familienhaftpflichtversicherung zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Berufungsakten des Senats, der Klageakten des SG und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Der Senat trifft diese Entscheidung nach pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Bundessozialgericht ≪BSG≫ in SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. § 158 Satz 2 SGG). Diese Entscheidungsform ist dem Senat auch deshalb eröffnet, weil das Sozialgericht über die mit der Berufung weiter verfolgte Klage aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat (vgl. BSG a. a. O.).
Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist (vgl. § 158 Satz 1 SGG).
Die Berufung des Klägers, der die Übernahme der Kosten für seine Privathaftpflichtversicherung im Rahmen der ihm gewährten Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist unstatthaft, da der Wert des § 144 Abs. Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Bescheid vom 22. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2006, mit dem die Übernahme der Kosten für die Privathaftpflichtversicherung des Klägers abgelehnt wurde. Die Behörde hat das Begehren des Klägers als Antrag auf abweichende Erbringung einer Leistung nach § 23 Abs. 1 SGB II gewertet. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass sie hierüber in einem gesonderten Bescheid und nicht im Rahmen der Leistungsbewilligung für den Zeitraum, in den der geltend gemachte Bedarf für die Versicherung fällt, entschieden hat. Durch diese Entscheidung wird der Kläger lediglich in Höhe des Versicherungsbeitrags von 66,39 € für das Jahr 2006 beschwert, auch wenn die Entscheidung mit grundsätzlichen Erwägungen begründet ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass für das Jahr ...