Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. Leistungsausschluss nach dem SGB 2 und SGB 12. keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Fehlen eines soziales Integrationsbedarfs. Anwendbarkeit von § 1 Abs 1 Nr 6 AsylbLG für minderjährige deutsche Kinder von Asylbewerbern

 

Orientierungssatz

1. Der Umstand, dass die Leistungen nach § 3 AsylbLG geringer ausfallen als vergleichbare Leistungen nach dem SGB 12, rechtfertigt nicht die Annahme, der Gesetzgeber gewährleiste mit den Leistungen nach dem AsylbLG nicht das verfassungsrechtlich Gebotene.

2. Soweit Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG von den Leistungen nach dem SGB 12 ausgeschlossen sind, liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, denn die in § 1 Abs 1 AsylbLG aufgeführten Personen haben kein verfestigtes Aufenthaltsrecht, bei ihnen fehlt ein sozialer Integrationsbedarf. Entsprechendes gilt für den Ausschluss von Leistungen nach dem SGB 2 durch § 7 Abs 1 S 2 SGB 2. Die Tatsache, dass die Leistungen nach dem AsylbLG seit 1993 nicht mehr angehoben worden sind, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, weil die geringeren Leistungen nach dem AsylbLG gem § 2 AsylbLG im Regelfall auf eine Dauer von 3 Jahren begrenzt sind und dies im Hinblick auf den legitimen Zweck des AsylbLG, unter anderem auch die Attraktivität einer unrechtmäßigen Einreise in die Bundesrepublik zu verringern, noch gerechtfertigt erscheint.

3. Zur Anwendbarkeit von § 1 Abs 1 Nr 6 AsylbLG bei minderjährigen deutschen Kindern von Asylbewerbern.

 

Tatbestand

Bei dem Rechtsstreit wollen die Antragsteller (Ast.) erreichen die Antragsgegnerin (Ag.) im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II in gesetzlicher Höhe zu erbringen, hilfsweise den Landkreis C. beizuladen und diesen zu verpflichten, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren.

Die Ag. bewilligte den Ast. mit Bescheid vom 24.08.2006 für die Zeit vom 01.09.2006 bis 25.01.2007 vorläufig als Vorschuss Leistungen nach dem SGB II. Nach durchgeführter Anhörung gem. § 24 SGB X hob die Ag. mit Bescheid vom 14.09.2006 den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.10.2006 auf. Die Ast. seien Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 AsylbLG. Sie seien damit nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Hiergegen erhoben die Ast. Widerspruch. Eine Entscheidung hierüber ist noch nicht ergangen.

Die 1980 geborene Ast. Ziff. 1 ist kamerunische Staatsangehörige. Ihr 2005 geborenes Kind, der Ast. Ziff. 2, ist deutscher Staatsangehöriger. Die Ast. Ziff. 1 hat eine bis 25.01.2007 dauernde Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz.

Die Ast. trugen in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) vom 9.10.2006 im wesentlichen vor, dass zumindest das Kind Anspruch auf Leistungen gemäß § 28 SGB II habe. Darüber hinaus sei es willkürlich der Mutter eines deutschen Kindes Geldleistungen nach dem SGB II vorzuenthalten. Soweit Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden seien, sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass Kindergeld gewährt werde. Zudem habe das Kind keinen Anspruch nach dem AsylbLG, weil es nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 ein ausländischer Familienangehöriger sei. Werde das Kind als leistungsberechtigt nach dem AsylbLG behandelt, laufe dies auf einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz hinaus.

Die Antragsgegnerin trug im wesentlichen vor, dass ein Anspruch für die Ast. Ziff. 1 nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht bestehe, weil diese eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes habe und daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG anspruchsberechtigt sei. Für das Kind bestehe kein Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II, weil es nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebe.

Das Landratsamt C.-Bereich Jugend, Soziales und Schulen - teilte dem SG informatorisch mit Schreiben vom 19.10.2006 mit, dass die Ast. Ziff. 1 auf Grund ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG seien minderjährige Kinder, der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllten, ebenfalls leistungsberechtigt nach dem AsylbLG.

Mit Beschluss vom 31.10.2006 lehnte das SG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. Es führte zur Begründung aus, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Aufhebungsbescheid vom 14.09.2006 eingelegten Widerspruchs könne nicht erfolgen, weil sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides vom 14.09.2006 nicht erkennen ließe und somit von einem Überwiegen des öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Aufhebungsbescheides auszugehen sei. Das Gericht folge der Rechtsansicht des Landratsamtes C., die sich aus dem Schreiben vom 19.10.2006 ergebe, wonach die Ast. Ziff. 1 n...

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