Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. analoge Anwendung des § 158 SGG. Wiederaufnahmeklage. fehlendes Rechtsschutzbedürfnis. nicht schlüssig dargelegter Nichtigkeitsgrund. Rechtsmissbrauch
Leitsatz (amtlich)
Eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann analog § 158 SGG durch Beschluss als unzulässig verworfen werden.
Normenkette
SGG §§ 158, 179 Abs. 1; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
Tenor
Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 R 3612/15 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 R 3612/15.
Im Vorverfahren wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung der Durchführung einer Statusfeststellung und begehrte die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 2) ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
Mit Urteil vom 15.12.2015 wies der Senat die Berufung zurück. Zur Prozessfähigkeit des Klägers führte der Senat wörtlich aus: “An der Prozessfähigkeit des Klägers bestehen keine Zweifel, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl ausführlich Urteil vom 29.04.2014, L 11 R 2518/12; in diesem Sinne auch BSG 22.01.2015, B 12 R 1/14 BH und 25.03.2015, B 11 AL 3/14 C). Es war daher weder erforderlich, einen Prozess- oder Verfahrenspfleger zu bestellen, noch bestand Anlass, die im Rahmen früherer Begutachtungen des Klägers tätig gewordenen Gutachter Prof. Dr. T. und Dr. V. zur Erläuterung ihrer Gutachten zum Termin zu laden. Nachdem in zahlreichen Entscheidungen des BSG inzwischen bestätigt ist, dass der Kläger prozessfähig ist, stellen sich die in jedem Verfahren stereotyp wiederholten Anträge hinsichtlich der behaupteten Prozessunfähigkeit als weiterer Ausdruck dar, die Gerichte missbräuchlich in Anspruch zu nehmen.„ In der Sache hielt der Senat wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bzw inzwischen entgegenstehender Rechtskraft die Klage für unzulässig, da der Streitgegenstand identisch war mit dem früheren Verfahren S 22 R 1817/12 (SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 01.06.2012, nachgehend Senatsurteil vom 29.04.2014, L 11 R 2518/12 und BSG 22.01.2015, B 12 R 1/14 BH).
Am 07.01.2016 hat der Kläger Nichtigkeitsklage erhoben. Es liege der Nichtigkeitsgrund des § 579 (4.) ZPO vor. Das Verfahren sei auszusetzen gewesen, da der Kläger die Vorführung beantragt und die JVA dies verweigert habe. K., V., S., D. und D. lehne er als befangen ab. Der Bescheid vom 19.03.2013 und Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Rest seien Verleumdungen und Rechtsbeugungen. Der Senat und das BSG habe bis heute weder den Kläger noch die Gutachter persönlich angehört. Dass es beim SG/LSG/BSG keine Richter iSv Art 19 IV, 97, 101 GG, sondern nur faule politische Beamte gebe, könne nicht das Problem des Klägers sein. Mit Schreiben vom 29.01.2016 hat er Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Verfahren wieder aufzunehmen und die Hauptsache erneut zu verhandeln.
Die Beklagte zu 1) hat die Verwaltungsakten vorgelegt, sich - ebenso wie die Beklagte zu 2) - inhaltlich nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 28.01.2016 hat der Senat die Befangenheitsgesuche als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 29.01.2016 hat die Berichterstatterin die Beteiligten auf die beabsichtigte Verwerfung der Nichtigkeitsklage durch Beschluss gemäß § 158 SGG hingewiesen mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.02.2016. Mit weiterem Beschluss vom 08.02.2016 hat der Senat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 R 3612/15 ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, durch Beschluss und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden, weil die Wiederaufnahmeklage nicht statthaft ist (§ 158 SGG analog; vgl BSG 10.07.2012, B 13 R 53/12 B, SozR 4-1500 § 158 Nr 6; BSG 18.09.2014, B 14 AS 85/14 B, juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 158 RdNr 6). Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt ist. Einwendungen hiergegen hat er nicht vorgebracht.
Die Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Verfahrens beurteilt sich nach § 179 SGG. Nach Abs 1 der Vorschrift kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO (§§ 578 ff) wieder aufgenommen werden. Ein Wiederaufnahmeverfahren, ist nur statthaft, wenn ein zulässiger Anfechtungsgrund schlüssig behauptet wird (BSG 10.09.1997, 9 RV 2/96, BSGE 81, 46 = SozR 3-1500 § 179 Nr 1). Der Kläger rügt allein den Nichtigkeitsgrund der Prozessführung durch eine prozessunfähige Partei (§ 179 Abs 1 iVm § 579 Ab...