Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wegen jederzeitiger Änderungsbefugnis. Unstatthaftigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Anhörungsrügeverfahrens mangels instanzabschließender Entscheidung. fehlendes Rechtsschutzinteresse wegen nicht erkennbarer Verfolgung rechtlich geschützter Interessen (hier: mit einem Schreiben geltend gemachte 132 Wiederaufnahmeverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Unanfechtbare Beschlüsse sind grundsätzlich einem Wiederaufnahmeverfahren entsprechend § 179 SGG zugänglich, soweit sie auf einer instanzabschließenden Sachentscheidung beruhen; bei Beschlüssen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs 1 S 4 SGG liegt wegen der jederzeitigen Änderungsbefugnis kein schutzwürdiges Bedürfnis nach einem wiederaufgreifenden Rechtsschutz iSd § 179 SGG vor.
2. Wer mit seinem gerichtlichen Rechtschutzbegehren (vorliegend mit einem Schreiben geltend gemachte 132 Wiederaufnahmeverfahren) erkennbar keine rechtlich geschützten Interessen, sondern ein nicht rechtschutztaugliches individuelles "sportliches" Interesse am Kräftemessen mit staatlichen Organen verfolgt, hat mangels Rechtschutzinteresse keinen zulässigen Wiederaufnahmeantrag gestellt (insoweit wie LSG Stuttgart vom 11.3.2014 - L 2 AS 419/14 WA -, unveröffentl).
Orientierungssatz
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Anhörungsrügeverfahrens (§ 178a SGG) ist mangels Vorliegens eines instanzabschließenden Beschlusses nicht statthaft.
Tenor
Die Anträge auf Aufhebung der Beschlüsse vom 11.11.2008 und 19.11.2008 im Verfahren L 7 AL 5034/08 ER-B und Wiederaufnahme dieses Verfahrens von 27.01.2014 werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller begehrt im Wege eines Wiederaufnahmeantrages die Aufhebung der Beschlüsse des 7. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 11.11.2008 und 19.11.2008 im Verfahren L 7 AL 5034/08 ER-B.
Am 24.09.2008 und 25.09.2008 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Verfahren S 11 AL 4217/08 ER und S 11 AL 4205/08 ER, verbunden durch Beschluss vom 15.10.2008 zum Verfahren S 11 AL 4205/08 ER). In der Sache begehrte er
1. den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22.09.2008 bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch aufzuheben, hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.09.2008 festzustellen,
2. ihm weiterhin vorläufig einen Leistungsbetrag von 33,37 € zu zahlen,
3. ihm auf Grundlage des Bescheids vom 15.09.2008 sofort 2,10 € zu zahlen,
4. die Überleitungsanzeige der Antragsgegnerin zu den Bescheiden nach dem SGB III aufzuheben,
5. die Übergangsanzeige der Antragsgegnerin vom 23.09.2008 aufzuheben, hilfsweise die Übergangsanzeige vom 23.09.2008 bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzuheben, hilfsweise die Übergangsanzeige vom 23.09.2008 bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch aufzuheben,
6. eine Frist- und Zwangsgeldfestsetzung durch das Gericht.
Das SG ordnete mit Beschluss vom 16.10.2008 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25.09.2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.09.2008 bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids an, im Übrigen lehnte es die Anträge ab und verpflichtete die Antragsgegnerin, 10 % der außergerichtlichen Kosten zu erstatten (zum Beschluss vgl. Blatt 43/53 der Akte L 7 AL 5034/08 ER-B).
Am 27.10.2008 erhob der Antragsteller hiergegen beim SG (Eingang beim LSG am 21.10.2008) Beschwerde (Blatt 2/42 der Akte L 7 AL 5034/08 ER-B). Mit Beschluss vom 11.11.2008 (Blatt 64/71 der Akte L 7 AL 5034/08 ER-B) änderte der nach dem Geschäftsverteilungsplan des LSG zuständige 7. Senat des LSG den Beschluss des SG ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2008 an; im Übrigen wies das LSG die Beschwerde zurück, verpflichtete die Antragsgegnerin aber, 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Antragsteller erhob u.a. gegen den Beschluss vom 11.11.2008 verschiedene Gehörsrügen (Blatt 74/101, 102/108, 109/110, 115/119 der Akte L 7 AL 5034/08 ER-B). Der 7. Senat des LSG verwarf die Gehörsrügen mit dem Antragsteller am 24.11.2008 zugestelltem Beschluss vom 19.11.2008 (Blatt 111/113 der Akte L 7 AL 5034/08 ER-B).
Mit Fax vom 27.01.2014 hat der Antragsteller beim LSG “Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) gegen die Urteile und Beschlüsse„ aus den 138 angeführten Aktenzeichen zugrundeliegenden Verfahren, darunter das Aktenzeichen “L 7 AL 5034/08„, erhoben. Prof. Dr. T. sei in einem Gutachten vom 08.07.2013 im Verfahren L 2 SF 3694/12 zu dem Ergebnis gekommen, er sei seit 2006 völliger Geisteskrankheit verfallen und prozessunfähig. Der Antragsteller hat eine mündliche Erörterung der Relevanz dieses Gutachtens beantr...