Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankengeld. ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in einer schriftlichen Erklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Aufzeichnungen des Arztes in seinen Praxisunterlagen können keine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit iSd § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 enthalten. Die vom BSG im Urteil vom 10.5.2012 (B 1 KR 20/11 R = BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4) hervorgehobene Unterscheidung zwischen der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, der Bescheinigung der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit und der Meldung der Arbeitsunfähigkeit ändert nichts an der Tatsache, dass die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in einer schriftlichen Erklärung verkörpert sein muss, die dem Versicherten, seinem Arbeitgeber oder der Krankenkasse ausgehändigt wird.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.03.2013 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die am 29.04.2013 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG; Eingang beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ≪LSG≫ am 08.05.2013) eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des SG vom 26.03.2013, der ihrem Prozessbevollmächtigten am 27.03.2013 per Fax und am 04.02.2013 im Original zugestellt wurde, ist zulässig. Sie ist auch fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt worden. Die Beschwerde der Klägerin ist nicht gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 2008, 444) ausgeschlossen und daher statthaft. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint, sondern die Bewilligung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt; soweit es Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen macht, hat das SG selbst ausgeführt, es komme hierauf nicht an, da der Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt werde.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt. Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf BVerfG 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist ua dann regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Zu beachten ist dabei, dass die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG 16.01.2013, 1 BvR 2004/10, NJW 2013, 1148; 02.03.2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098). PKH ist deshalb zu gewähren, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl BVerfG, Kammerbeschluss, 04.02.2004, 1 BvR 596/03, NJW 2004, 1789, 1790; Bundesgerichtshof ≪BGH≫, 10.12.1997, IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof ≪BFH≫, 27.11.1998, VI B 120/98, juris). Wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, kann die Gewährung von PKH allerdings abgelehnt werden, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als “schwierig„ erscheint (BVerfG, 11.03.2010, 1 BvR 365/09, NJW 2010, 1657 mwN). PKH kann des Weiteren verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347).

Für die gemäß § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird (BGH 18.11.2009, XII ZB 152/09, FamRZ 2010, 197). Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der PKH erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere gemäß § 117 Abs 2 und 4 ZPO den vollständig ausgefüllten Vordruck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege, wenn der Gegner gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat und alle Erhebungen im Sinne von § 118 Abs 2 Sätze 1 bis 3 ZPO zur Klärung der hinreic...

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