Entscheidungsstichwort (Thema)
Unanfechtbarer Verweisungsbeschluss und Anhörungsrüge
Leitsatz (amtlich)
Ein unanfechtbarer Verweisungsbeschluss wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landesozialgerichts (§ 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 2 Satz 1 GVG) ist eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung, die nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden kann.
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 29. Januar 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 29. Januar 2008 ist nicht statthaft.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (Abs. 2 Satz 6). Der Antragsteller hat die eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig darzulegen. Daran schließt sich eine verfahrensrechtliche Würdigung an, die auch darauf einzugehen hat, dass der Mangel nicht durch Heilung oder Rügeverlust vor der Entscheidung überholt ist. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt (§ 178 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Rüge bzgl. des Verweisungsbeschlusses vom 29. Januar 2008 wurde zwar mit Schreiben vom 4. Februar 2008, Eingang bei Gericht am 7. Februar, form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch nicht statthaft, weil der Verweisungsbeschluss keine Endentscheidung i.S.v. § 178 Abs. 1 Satz 2 SGG darstellt. Endentscheidung in diesem Sinne ist im Regelfall das Endurteil oder der den Beschwerderechtszug abschließende Beschluss (so zu Recht Landessozialgericht ≪LSG≫ Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - L 11 R 5526/07 R ≪juris≫). Nicht jeder nicht anfechtbare Beschluss ist daher auf eine Anhörungsrüge hin zu überprüfen (so LSG Baden-Württemberg a.a.O. und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2006 - L 8 B 171/06 AS RG - ≪juris≫ zu einem Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss). Diese Grundsätze gelten auch für den hier maßgeblichen Verweisungsbeschluss, der den Rechtsschutz der Antragstellerin in dem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht verkürzt, sondern in der Sache sogar erweitert und jedenfalls das Verfahren nicht abschließend regelt. Die Rüge ist daher unstatthaft und als unzulässig zu verwerfen.
Unabhängig davon ist die Anhörungsrüge auch deswegen unzulässig, weil die Antragstellerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht formgerecht und schlüssig (§ 178a Abs. 2 Satz 6 SGG) dargelegt hat.
Zwar hat sie glaubhaft dargelegt, dass ihr das Anhörungsschreiben des Senats vom 22. Januar 2008 erst am 25. Januar 2008 (Freitag) zugegangen ist. In diesem Schreiben war ihr unter Benennung der Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz vom 2. Januar 2008 an das Sozialgericht Karlsruhe bis zum 28. Januar 2008 (Montag) gegeben worden. Die Antragstellerin hat jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass der Beschluss vom 29. Januar 2008 aufgrund dieses Vorgehens unter Verletzung ihres Rechtes auf rechtliches Gehör zustande gekommen sei.
Da das Gericht die Antragstellerin tatsächlich auf seine Absicht zur Verweisung und die hierfür maßgeblichen Gründe hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, kommt eine Verletzung rechtlichen Gehörs von vornherein nur in Betracht, wenn die Stellungnahmefrist zu kurz bemessen wäre. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 wurde eine Frist bis zum 28. Januar 2008 eingeräumt. Allein der Hinweis der Antragstellerin auf das dazwischen liegende Wochenende genügt nicht, um eine unangemessene Kürze der Frist darzulegen. Entgegen ihrer Auffassung besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, Wochenenden bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Fällt das Ende einer Frist auf ein Wochenende, verlängert sich zwar nach den üblichen gesetzlichen Fristenregelungen die Frist bis zum Ablauf des folgenden Werktages. Vorliegend war die Frist jedoch ohnehin bis zum Ablauf des 28. Januar 2008 (Montag) gesetzt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nur dann verletzt, wenn die vor Erlass der Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zu erbringen (Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ NVwZ 2003, 859); welche Zeit angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Vorliegend ist daher zu berücksichtigen, dass es sich um eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehandelt hat. Von seiner Natur her ve...