Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen für eine private Krankenversicherung bis zur Hälfte des Basistarifs. planwidrige Regelungslücke
Leitsatz (amtlich)
Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss in Höhe ihres tatsächlichen notwendigen Beitrags, maximal bis zur Hälfte des Basistarifs.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Kosten des Antragstellers für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen hat.
Der 1967 geborene Kläger war als selbständiger Fahrzeugaufbereiter bei der A. Krankenversicherungs AG privat kranken- und pflegeversichert. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.07.2009 ist das Insolvenzverfahren über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden.
Vom 02.11.2007 bis zum 02.06.2009 bezog der Antragsteller Krankengeld. Am 02.06.2009 stellte er bei der Antragsgegnerin den Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 18.06.2009 bewilligte ihm die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 02.06.2009 bis 31.12.2009. Darin enthalten ist u.a. ein Zuschuss nach § 26 SGB II zur Krankenversicherung in Höhe von 125,22 € und zur Pflegeversicherung in Höhe von 17,20 € für den Monat Juni 2009 und in Höhe von 124,32 € für die Krankenversicherung und 17,79 € für die Pflegeversicherung für die Zeit von Juli bis Dezember 2009. Zur Begründung wird ausgeführt, den Restbetrag bis zur Versicherungsrate von 253,66 € habe der Antragsteller selbst zu tragen.
Hiergegen hat dieser Widerspruch eingelegt mit dem Antrag, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe zu übernehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2009 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, der bewilligte Beitragszuschuss entspreche der gesetzlichen Regelung in § 26 SGB II i.V.m. § 12 Abs. 1c Sätze 5 und 6 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Hiergegen hat der Antragsteller am 12.08.2009 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben.
Bereits zuvor hat der Antragsteller am 24.07.2009 beim SG beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in voller Höhe sowie den prozentualen Anteil für seine Medikamente zuzüglich einer Selbstbeteiligung von 300,00 € pro Jahr zu übernehmen.
Mit Bescheid vom 06.07.2009 hat die A. Stuttgart-Böblingen eine Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers, der Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gestellt hat, wegen Nichterfüllung der Vorversicherungszeit abgelehnt.
Den Antrag vom 21.07.2009 auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt (Übernahme des nicht durch das JobCenter gedeckten Beitrages zur privaten Krankenversicherung) nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) hat das Bezirksamt Zuffenhausen mit Bescheid vom 10.08.2009 abgelehnt mit der Begründung, der Antragsteller habe als erwerbsfähige Person dem Grunde nach Ansprüche nach dem SGB II, so dass gemäß § 21 Satz 1 SGB XII kein Anspruch nach dem SGB XII bestehe.
Die A. AG hat mitgeteilt, der Basistarif für die Krankenversicherung betrage 569,63 € zuzüglich der Pflegepflichtversicherung in Höhe von 25,10 €.
Ausweislich des Versicherungsscheins über die private Kranken- und Pflegeversicherung bei der A. hat der Kläger monatlich Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe von 208,21 € zusätzlich eines Beitragszuschlags von 20,82 €, für die Pflegepflichtversicherung 23,83 € sowie für eine Reise-Plus-Versicherung 0,80 € zu entrichten.
Im Erörterungstermin vor dem SG hat der Antragsteller vorgetragen, seine Krankenversicherung verrechne derzeit die von ihm eingereichten Arztrechnungen mit offenen Beitragsschulden. Hierzu hat er ein entsprechendes Erstattungsschreiben der A. AG vorgelegt, im welchem diese den Erstattungsbetrag mit offenen Beiträgen verrechnet hat.
Mit Beschluss vom 13.08.2009 hat das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig einen monatlichen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 252,86 € unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen sowie den jährlichen Selbstbehalt von 300,00 € vom 24.07.2009 bis zum 31.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt und der Antragsgegnerin die Tragung von 4/5 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auferlegt. Zur Begründung ha...