Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verfahrensaussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden

 

Orientierungssatz

Die Aussetzung eines Verfahrens wegen bereits anhängiger Verfassungsbeschwerde-Verfahren (in analoger Anwendung des § 114 Abs 2 SGG) kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664912

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