Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Streitwerts. Entscheidung durch den Berichterstatter
Leitsatz (amtlich)
Über Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts entscheidet allein der Berichterstatter. Er ist Einzelrichter i.S. des § 66 Abs. 6 GKG.
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.11.2008 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil der Vertreter der - wie sogleich darzulegen ist - als Einzelrichterin zuständigen, aber erkrankten Berichterstatterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Besetzungsfrage dem Senat übertragen hat (§ 68 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Nach dem über § 68 Abs. 2 Satz 5 GKG auf Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts anwendbaren § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde.
Diese Bestimmung ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar (ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 09.06.2008, L 1 B 351/07 KR, Thüringer LSG, Beschluss vom 16.02.2007, L 6 B 141/06 SF; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2006, L 10 B 21/05 KA und vom 30.04.2008, L 16 B 5/07 R).
Es trifft zwar zu (so die Argumentation der Gegenauffassung), dass im Sozialgerichtsgesetz (SGG) anders als in der Zivilprozessordnung (ZPO; dort u.a. § 348) kein originärer Einzelrichter und damit auch keine generelle Entscheidung durch den Einzelrichter vorgesehen ist. Indessen hindert dies die Anwendung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nicht. Denn § 155 SGG erlaubt ebenfalls Entscheidungen durch ein einzelnes Senatsmitglied, nämlich den Vorsitzenden (§ 155 Abs. 2 und 3 SGG) oder den Berichterstatter, soweit ihm diese Befugnis vom Vorsitzenden übertragen wurde (§ 155 Abs. 4 SGG). Unabhängig davon, ob es sich hierbei um Einzelrichterentscheidungen im rechtstechnischen Sinn handelt (verneinend zu einer ähnlichen Problematik bei der Auslegung des § 349 Abs. 2, 3 ZPO im Hinblick auf § 568 Satz 1 ZPO, dem § 66 Abs. 6 GKG nachgebildet ist, BGH, Beschluss vom 20.10.2003, II ZB 27/02) zeigt § 155 SGG, dass durch einen einzelnen Richter außerhalb der sonst vorgesehenen Senatsbesetzung (§ 33 SGG) gefällte Entscheidungen - in der Hauptsache und auch Nebenentscheidungen - dem SGG nicht grundsätzlich fremd sind. Vielmehr sieht § 155 Abs. 2 Nr. 4 SGG die Entscheidung des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters - also die Entscheidung eines einzelnen Richters - gerade über den Streitwert (nämlich im vorbereitenden Verfahren) ausdrücklich vor. Der mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG erstrebte Beschleunigungseffekt kann somit ohne weiteres umgesetzt werden, sodass es keinen Grund gibt, diese Vorschrift nicht anzuwenden (so auch BVerwG, Beschlüsse vom 25.01.2006, u.a. 10 KSt 5/05 zu dem § 155 SGG vergleichbaren Regelungen von Zuständigkeiten des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters nach § 87a Verwaltungsgerichtsordnung). Dem entsprechend sind Entscheidungen des Kammervorsitzenden erster Instanz damit auch als Einzelrichterentscheidungen i.S. des § 66 Abs. 6 Satz 1 SGG anzusehen (Sächsisches LSG, a.a.O.).
Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder - wie hier - sich das Verfahren anderweitig erledigt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG), betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (siehe BSG, Beschluss vom 1. September 2005, B 6 KA 41/04 R in SozR 4-1920 § 52 Nr. 1).
Im vorliegenden Verfahren wandte sich der Kläger gegen die Feststellung der Versicherungspflicht der bei ihm geringfügig beschäftigten Beigeladenen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers definierte sich somit allein an den beitragsrechtlichen Auswirkungen dieser Entscheidung. Dies ist die Differenz zwischen dem pauschalen Arbeitgeberbeitrag und dem Arbeitgeberbeitrag bei normaler Sozialversicherungspflicht. Für die Festsetzung des subsidiären Regelstreitwerts besteht damit kein Anlass. Ausgehend vom monatlichen Lo...