Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts in gerichtskostenpflichtigen Verfahren ist nicht statthaft.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten für das Beschwerdeverfahren, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

I.

Im Hauptsacheverfahren S 5 KA 219/02, fortgeführt unter S 5 KA 5354/05 wehrte sich der Kläger gegen die mit Bescheid vom 16.07.2001 und Widerspruchsbescheid vom 17.12.2001 auf der Grundlage der damaligen Fallzahlzuwachsregelung des HVM der Beklagten erfolgte Streichung seiner Vergütung für Leistungen bei 334 Patienten im Quartal I/2001. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 30.06.2006 bei 148 Patienten des Quartals I/2001 eine Vergütung in Höhe von weiteren 59.971 Punkten anerkannt und dem Kläger für dieses Quartal 2.197,40 € nachvergütet hatte, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 14.11.2005 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 14.12.2005 entschied das SG, dass die Beklagte 4/10, der Kläger 6/10 der Kosten des Klageverfahrens zu tragen habe. Das SG hat die Rechtsmittelbelehrung erteilt, der Beschluss könne mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Baden-Württemberg angefochten werden. Mit seiner am 11.01.2006 eingelegten Beschwerde begehrt der Kläger, der Beklagten die vollen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er ist der Auffassung, seine Beschwerde sei zulässig. Verschiedene Landessozialgerichte hätten entschieden, dass § 158 Abs. 2 VwGO in sozialgerichtlichen Verfahren im Rahmen einer Kostengrundentscheidung keine Anwendung finde.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2005 abzuändern, soweit er 6/10 der Kosten des Verfahrens zu tragen habe und der Beklagten die vollen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichtes, die Kosten zu quoteln, für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG Stuttgart sowie des Senats Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung ist nicht statthaft.

Nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Etwas anderes in diesem Sinne bestimmt hier § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG. Nach dieser durch das Sechste SGG-Änderungsgesetz vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung ab dem 02.01.2002 eingefügten Vorschrift sind, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden.

Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor: Die Beteiligten gehören als Vertragsarzt bzw. Kassenärztliche Vereinigung nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis der Versicherten, Leistungsempfänger und Behinderten. Auch ist die Klage am 15.01.2002 erhoben worden, mithin nach Inkrafttreten von § 197 a SGG.

Von der Bezugnahme auf die §§ 154 bis 162 VwGO wird auch § 158 Abs. 2 VwGO erfasst, wonach dann, wenn - wie hier - eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar ist. Diese Vorschrift führt vorliegend somit zur Unzulässigkeit der Beschwerde (§ 202 i. V. m. § 577 Abs. 1 ZPO). Der gegenteiligen Auffassung, wonach § 158 Abs. 2 VwGO im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet, vermag sich der Senat nicht anzuschließen: Mit der Einführung von Gerichtsgebühren hat der Gesetzgeber neben dem bisher allein geltenden Kostensystem des SGG, das im Wesentlichen durch vollständige Gerichtskostenfreiheit für natürliche Personen einerseits und Pauschalgebühren für öffentlich -rechtliche Körperschaften andererseits charakterisiert ist, ein weiteres Kostensystem für die nicht in dieser Weise privilegierten, in § 197a SGG im Einzelnen beschriebenen Beteiligten geschaffen. Dieses Kostensystem wurde vom Gesetzgeber im SGG nicht näher ausgestaltet, vielmehr hat der Gesetzgeber über eine Verweisung in § 197 a SGG für die gerichtskostenpflichtigen Verfahren die §§ 154 bis 162 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt und damit das Kostensystem der VwGO übernommen.

Die deshalb gebotene Anwendung von § 158 Abs. 2 VwGO führt allerdings zu Wertungswidersprüchen: Während den Klägern der kostenmäßig privilegiert...

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