Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit der Kostengrundentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kostengrundentscheidung nach § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 158 Abs 2 VwGO ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.7.2007 - L 16 B 1/07 R; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2006 - L 5 KA 236/06 AK-B; Hessisches LSG, Beschluss vom 29.3.2004 - L 14 B 55/03 P; aA LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.5.2007 - L 8 AL 3833/06 = Breith, 2007, 996; LSG Berlin, Beschluss vom 28.4.2004 - L 6 B 44/03 AL ER = SGb 2005, 55, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.8.2003 - L 5 B 25/02 KR = Breith, 2003, 877).

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 26. September 2007 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 157,50 Euro festgesetzt.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

 

Gründe

I.

Mit Antrag vom 19. Juni 2007 an das Sozialgericht Nordhausen (SG) wandte sich die Beschwerdeführerin gegen eine Pfändung ihres Kontos durch die Beschwerdegegnerin aufgrund eines Beitragsbescheides vom 14. August 2006 über Sozialversicherungsbeiträge, die sie als Arbeitgeberin abzuführen hatte, zzgl. Säumnisgebühren und Kosten.

Mit Telefax vom 28. Juni 2007 hat die Beschwerdeführerin (weitere) Fristverlängerung beantragt und mitgeteilt, “In der Folge wird beantragt werden, anhängiges einstweiliges Verfahren als ordentliches Klageverfahren weiter zu betreiben, da die Vollstreckung bereits erfolgt ist …„. Das SG hat dies - von der Beschwerdeführerin unwidersprochen - als Rücknahme des Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und Antrag im Hauptsacheverfahren ausgelegt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2007 hat es den Streitwert festgesetzt. Nachdem die Beschwerdeführerin auf die Anfrage vom 28. Juni 2007, ob sie - mit gebührensenkender Wirkung - erkläre, die Gerichtskosten zu tragen, trotz Erinnerung vom 20. August 2007 nicht reagiert hat, hat sie das SG mit Beschluss vom 26. September 2007 zur Kostentragung verpflichtet.

Mit Telefax vom 24. Oktober 2007 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde “gegen unter o. g. AZ ergangenen Beschluss sowie Festsetzung der Kosten„ eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 25. Oktober 2007) und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Telefax vom 24. Oktober 2007 war dahingehend auszulegen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen den Kostenbeschluss vom 26. September 2007 und nicht etwa gegen den - ebenfalls zu demselben Aktenzeichen ergangenen - Streitwertfestsetzungsbeschluss vom 29. Juni 2007 richtet, denn sie bezog sich gerade auch auf die - der Kostengrundentscheidung folgende - Kostenfestsetzung und machte zudem geltend, von allen Kosten befreit zu sein, während sie sich zur Höhe des Streitgegenstands in keiner Weise äußerte. Ob sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Kostenrechnung vom 26. September 2007 wendet, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Erforderlich wäre eine - hier bisher nicht vorliegende - richterliche Entscheidung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dies hat die Vorinstanz abzuklären und ggf. zu entscheiden.

Die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung des SG ist nicht zulässig.

Da weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB I≫) gehören, ist das Verfahren gerichtskostenpflichtig; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden, § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG.

Nach § 161 Abs. 1 VwGO hat das Gericht, wenn das Verfahren in anderer Weise als durch Urteil endet, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Dies hat das SG im vorliegenden Fall getan und eine Rücknahme aufgrund des Telefaxes vom 28. Juni 2007 unterstellt. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen nicht vorgegangen ist, muss der Senat für seine Entscheidung von einer Beendigung des Verfahrens ausgehen und kann nicht überprüfen, ob tatsächlich eine Rücknahme vorliegt.

Die Kostengrundentscheidung nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG Unterschrift: Keller/Keili. V. m. § 158 Abs. 2 VwGO ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Der Senat folgt nicht der Ansicht, dass § 158 Abs. 2 VwGO nicht über § 197 a SGG im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar sei, weil dies in “kaum zu begründenden„ unterschiedlichen Verfahrensweisen zwischen Verfahren nach den §§ 183, 193 SGG einerseits und § 197 a SGG andererseits resultiere (so aber u. a. Landessozialgericht ≪LSG≫ Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Mai 2007 - Az.: L 8 AL 3833/06; LSG Berlin, Beschluss vom 28. April 2004 - Az.: L 6 B 44/03 AL ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlu...

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