Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. GdB-Feststellung. Schlafapnoe-Syndrom. Nachweis. Untersuchung im Schlaflabor
Orientierungssatz
Das gesicherte Vorliegen eines Schlafapnoe-Syndroms setzt eine entsprechende Untersuchung im Schlaflabor voraus.
Nachgehend
Tatbestand
Im Streit steht der Zeitpunkt der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers.
Der ... 1948 geborene Kläger beantragte erstmals am 20. September 2000 die Feststellung von Behinderungen und gab an, unter anderem an Diabetes und Asthma bronchiale mit Einschränkung der Atemkapazität zu leiden.
Das Versorgungsamt H (VA) zog daraufhin den Entlassungsbericht des PD Dr. H, Diabetes Klinik M vom 12. September 2000 bei (stationäre Behandlung des Klägers vom 30. August bis 12. September 2000. Diagnosen: Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertension, derzeit gut eingestellt, Hypertriglyzeridämie, Adipositas Grad II, anamnestisch extrinsic Asthma bronchiale, Tonsillektomie).
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2000 anerkannte das VA einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 unter Anerkennung der Funktionseinschränkungen Diabetes mellitus (mit Diät und Insulin einstellbar - Teil-GdB von 40), Bluthochdruck (Teil-GdB von 10) und Bronchial-Asthma (Teil-GdB von 10). Weiter wurde ausgeführt, dass die vorliegenden Behinderungen zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit im Sinne des § 33 b Einkommensteuergesetz (EStG) geführt hätten und seit 20. September 2000 bestünden.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, bei einer Gesamtschau aller Behinderungen sei ein GdB von wenigstens 50 angezeigt. Das VA holte daraufhin den Befundbericht des Hausarztes Dr. G vom 9. März 2001 (u.a. "Die klinische Vermutung eines Schlafapnoe-Syndroms wurde bisher nicht weiter verfolgt") ein und zog den Arztbrief der Ärztin für Innere Medizin Dr. K vom 25. September 2000 sowie über Dr. H-S den Arztbrief des Dr. H vom 9. März 2001 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Bewertung eines Diabetes mellitus danach richte, ob die Krankheit durch Diät und/oder orale Antidiabetika bzw. Insulin gut, ausreichend oder schwer einstellbar sei. Beim Kläger liege eine ausreichende Einstellbarkeit vor. Auch liege ein Bluthochdruck nur in leichter Form vor, der nur keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigungen bedinge. Die Bronchitis sei mit keiner dauernden Einschränkung der Lungenfunktion verbunden. Als zusätzliche Funktionsbeeinträchtigung sei allerdings noch eine Fettstoffwechselstörung aufzunehmen, die jedoch keinen höheren GdB bedinge.
Dagegen erhob der Kläger am 20. September 2001 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) und brachte zur Begründung u.a. vor, dass sich die Stoffwechsellage mittlerweile dramatisch verschlechtert habe, wie sich insbesondere aus dem vorgelegten Arztbrief von PD Dr. H vom 3. September 2001 ergebe.
Im Klageverfahren brachte der Beklagte vor, die Annahme einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit habe auf einem offensichtlichen Übertragungsfehler aus den beratungsärztlichen Stellungnahmen in die angefochtenen Bescheide beruht. Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 berichtigte das VA den Bescheid vom 11. Dezember 2000 dahingehend, dass eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit nicht vorliege.
Das SG hörte Prof. Dr. H schriftlich als sachverständigen Zeugen. In seiner Auskunft vom 16. Oktober 2002 gab er an, beim Kläger bestehe ein metabolisches Syndrom mit Typ 2 Diabetes mellitus seit 1965, einer Adipositas permagna, einer arteriellen Hypertonie und einer Fettstoffwechselstörung. Darüber hinaus bestehe ein allergisches Asthma bronchiale sowie der Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom. Er erachte den GdB von 40 unter Berücksichtigung der Erkrankungen auf seinem Fachgebiet als angemessen. Der Internist Dr. S gab in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 17. Oktober 2002 an, er habe bei einer einmaligen Untersuchung ein Asthma bronchiale ohne Anhalt auf Vorliegen eines spezifischen, unspezifischen oder tumorösen Lungenprozesses diagnostiziert. Beigezogen wurde weiter der Arztbrief der Klinik L vom 4. Februar 2003 (Dr. E) nach stationärem Aufenthalt vom 26. bis 28. Januar 2003. Darin sind als Diagnosen aufgeführt u.a. ein gemischtförmiges Schlafapnoe-Syndrom resp. Partialinsuffizienz.
Mit Schreiben vom 20. August 2003 unterbreitete der Beklagte ein Vergleichsangebot dahingehend, beim Kläger ab Januar 2003 einen GdB von 50 unter Berücksichtigung eines Schlafapnoe-Syndroms (Teil-GdB von 20) ab Januar 2003 anzuerkennen. Dieses Angebot nahm der Kläger zunächst nicht an u.a. mit der Begründung, es sei nicht von ihm zu verantworten, wann die Diagnose des Schlafapnoe-Syndroms erstmalig gestellt worden sei. Vielmehr habe er schon bei Antragstellung auf eine Einschränkung der Atemkapazität im Zusammenhang mit dem Asthma bronchiale hingewiesen. Es...