Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Verletztenrente. MdE-Bewertung. Handgelenksverletzungen. Kriterium: Bewegungsmaß des verunfallten Handgelenks. Einschränkung der Unterarmdrehfähigkeit. Vergleichsmaßstab. Bewertung der Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit: keine über die Normalwerte hinausgehende Bewegungsausmaße

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die MdE-Bewertung bei Handgelenksverletzungen richtet sich maßgeblich nach den Bewegungsmaßen des verunfallten Handgelenks im Vergleich zur unverletzten Hand bzw ggf nach der Einschränkung der Unterarmdrehfähigkeit.

2. Als Vergleichsmaßstab zur Bewertung der Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit sind für die Bemessung der MdE keine Bewegungsausmaße über die Normalwerte hinaus zu berücksichtigen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.02.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten (nur noch) über die Gewährung von Verletztenrente ab 27.05.2018 wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 12.06.2017.

Der 1961 geborene Kläger (Rechtshänder, s. Angabe S. 129 VerwA) arbeitete seit April 2011 versicherungspflichtig als Malergeselle bei der E1 Malerbetrieb in B1 (s. Unfallanzeige des Arbeitsgebers vom 12.06.2017, S. 14 VerwA). Am Mittag des 12.06.2017 stolperte er bei einem Gerüstaufbau auf einer Baustelle und stürzte auf das ausgestreckte linke Handgelenk. Unmittelbar im Anschluss suchte er den D-Arzt S1 auf, der eine Fehlstellung am linken Handgelenk mit Druckschmerz ohne offene Verletzung (periphere Durchblutung, Motorik, Sensibilität intakt) und eine Schürfwunde am linken Kniegelenk befundete sowie nach bildgebender Untersuchung der linken Hand (s. namentlich CT S. 137 VerwA) - neben der Schürfwunde am linken Knie - eine distale Radius-Trümmerfraktur links diagnostizierte (s. D-Arztbericht vom 12.06.2017, S. 1 VerwA).

Vom 14. bis 17.06.2017 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des Klinikums M1 (S1), wo am 14.06.2017 eine offene Reposition mit palmarer winkelstabiler Plattenosteosynthese durchgeführt wurde (s. im Einzelnen Entlassungsbericht vom 06.07.2017, S. 36 f. VerwA). Der Kläger war bis 15.10.2017 arbeitsunfähig und nahm seine Tätigkeit - nach Durchführung einer Belastungserprobung - am 16.10.2017 wieder auf (vgl. S. 64, 67, 69 VerwA). S1 ging zu diesem Zeitpunkt von einem Abschluss der Behandlung aus und schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf unter 10 v.H. ein (s. D-Arzt-Mitteilung vom 27.10.2017, S. 69 VerwA). In seinem Nachschaubericht vom 20.03.2018 (S. 78 VerwA) gab der D-Arzt an, dass der Kläger immer noch Beschwerden im Bereich des linken Handgelenks beim Arbeiten bzw. nach dem Arbeiten und beim Aufstützen sowie beim Tragen von Lasten beklage. Klinisch sei die Beweglichkeit im Vergleich zur (rechten) Gegenseite nur noch gering schlechter.

Die Ärzte der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des Klinikums M1 beschrieben nach Untersuchung am 28.03.2018 (Befundbericht vom 17.04.2018, S. 82 f. VerwA) im Bereich des linken Handgelenks eine reizlose Narbe palmarseitig bei Zustand nach distaler Radiusfraktur-OP links in Juni 2017. Äußerlich ergab sich kein auffälliger Befund und dem Kläger war namentlich der Faustschluss komplett und mit voller Streckung möglich. Ein Druckschmerz über dem TFCC (triangular fibrocartilage complex) lag nicht vor, ebenso wenig Sensibilitätsdefizite oder Impaction-Zeichen. Auch die Klinik-Ärzte befundeten nur noch eine geringe Handbeweglichkeitseinschränkung links (40-0-60°). Eine MdE im rentenberechtigten Maße werde voraussichtlich nicht verbleiben; die Entfernung der Metallplatte werde empfohlen.

In seinem Nachschaubericht vom 17.05.2018 (S. 86 VerwA) nach stattgehabter Metallentfernung am 23.04.2018 gab S1 postoperativ lediglich noch eine kleine Kruste im Narbenbereich des linken Handgelenks volar bei leichter Narbenverdickung/Keloid ohne Schwellung an. Er schätzte die MdE auf 0 v.H. ein und bescheinigte Arbeitsunfähigkeit noch bis zum 25.05.2018. In seinem weiteren Bericht vom 08.06.2018 (S. 92 VerwA) beschrieb der D-Arzt - bei im Wesentlichen unauffälligem Befund im Übrigen - eine um je 10° geringere Handgelenksbeweglichkeit (Streckung/Beugung) links gegenüber rechts (Supination/Pronation o.B.).

Die Beklagte ging von unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit vom 23.04.2018 bis zum 26.05.2018 aus und gewährte dem Kläger (via Generalauftrag über die Krankenkasse) entsprechend Verletztengeld (s. S. 88, 91 VerwA).

Nach Durchführung einer MRT der linken Hand bzw. des linken Handgelenks am 12.06.2018 (s. im Einzelnen Radiologiebericht S. 99 VerwA) beschrieb S1 (D-Arzt-Bericht vom 15.06.2018, S. 94 VerwA) klinisch lediglich noch eine „minimal“ eingeschränkte Handbeweglichkeit links bei uneingeschränkter Fingerbeweglichkeit. Die Behandlung sei abgeschlossen, die MdE betrage 0 v.H.

In ihrem Befundbericht vom 03.07.2018 (S. 101...

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