Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Begrenzung des Streitgegenstandes. Wille des Widerspruchsführers. objektiver Empfängerhorizont. Bestandskraft des Widerspruchsbescheids. Ablehnung weiterer Unfallfolgen. gesetzliche Unfallversicherung. Verletztenrente. rentenberechtigende MdE. MdE-Bewertung bei Handgelenksverletzungen. MdE-Erfahrungswert. Berücksichtigung in der Bewertungstabelle: übliche Schmerzen als Begleitsymptome. keine MdE: endgradig eingeschränkte Unterarmbeweglichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beschränkt ein Versicherter seinen Widerspruch auf die Ablehnung der Gewährung von Verletztenrente und greift nicht zugleich die ausdrücklich von der Verwaltung abgelehnte Anerkennung von (weiteren) Unfallfolgen an, wird diese verfügte Ablehnung bestandskräftig; die Anerkennung dieser kann dann nachfolgend nicht zulässig im Wege der Klageerweiterung begehrt werden.

2. Eine nur endgradig eingeschränkte Unterarmbeweglichkeit rechtfertigt keine MdE; die üblichen Schmerzen als Begleitsymptome einer körperlichen Schädigung sind in den Bewertungstabellen für die jeweilige Schädigung bereits berücksichtigt.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15.06.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Unfallfolgen sowie die Gewährung einer Verletztenrente.

Der 1964 geborene Kläger, Rechtshänder (S. 70 SG-Akte), erlernte nach eigener Angabe (S. 394 VerwA, zitiert - wie auch im Folgenden - nach der Verwaltungspaginierung) in der seinerzeitigen Sozialistischen Republik Rumänien den Beruf eines Lkw-Mechanikers und -Fahrers. Er zog 1988 in das Bundesgebiet zu und war hier zunächst als Lkw-Fahrer und später dann als Arbeiter im Baugewerbe tätig (S. 65 SG-Akte), wo er „schwere Bausteine aus Beton heben und tragen musste“ (S. 66 SG-Akte). Seit Mitte November 2013 - und auch zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses - war er bei der Stadt R1 als Straßenwart im Bereich der Stadtreinigung (Technische Betriebsdienste) beschäftigt; Anfang März 2019 gab der Kläger an, zwischenzeitlich innerbetrieblich umgesetzt worden zu sein und jetzt auf dem städtischen Wertstoffhof (Häckselplatz) zu arbeiten (S. 100 VerwA).

Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit wurde die linke Hand des Klägers im Zuge des Entleerens von Sinkkästen am 17.11.2015 gegen 13.15 Uhr in der Tür des Betriebsfahrzeugs eingeklemmt (s. zuletzt die Unfallhergangsangaben des Klägers S. 131 f. SG-Akte). Er suchte noch am frühen Nachmittag den D-Arzt B1 (D-Arzt-Praxis T1, B1, G1) auf, der eine schwere Prellung des linken Handgelenks mit Rissquetschwunden (RQW) diagnostizierte; im Röntgenbild vom Unfalltag zeigten sich im Bereich des linken Radiokarpalgelenks deutliche degenerative Veränderungen ohne Nachweis einer frischen knöchernen Verletzung. Klinisch lag beim Kläger eine ausgeprägte Schwellung im Bereich des linken Handgelenks dorsalseitig mit einer ca. 3 cm langen, querverlaufenden RQW ohne komplette Durchtrennung der Haut sowie eine freie Fingerbeweglichkeit bei schwellungs- und schmerzbedingt eingeschränkter Handgelenksbeweglichkeit vor; der D-Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 30.11.2015 (zu allem D-Arztbericht S. 33 f. VerwA), die später bis zum 11.12.2015 verlängert wurde (S. 30 VerwA).

Im Arztbrief vom 14.04.2016 (S. 56 VerwA) gab der D-Arzt G1 an, dass es beim Kläger nach Abschluss der Behandlung über mehrere Wochen zu einer Beschwerdefreiheit gekommen sei. Nach schwerer körperlicher Belastung sei es erneut zu einem Anschwellen im Bereich des radiokarpalen Handgelenksanteils gekommen. Derzeit lägen blande Verhältnisse im Bereich des linken Handgelenks bei allenfalls endgradiger Bewegungseinschränkung vor. Die Beschwerden seien unfallunabhängig und der Handgelenksarthrose geschuldet.

Am 14.03.2017 stellte sich der Kläger in der Handchirurgie der BG Unfallklinik T2 (BGU) vor und gab dort an, dass er „vor allem bei schwerer Arbeit“ deutliche Schmerzen und eine lokale Schwellung am linken Handgelenk habe; Schmerzmittel nehme er nicht. Die Ärzte der BGU befundeten im Bereich der linken Hand im Wesentlichen lediglich leichtgradige Schmerzen bei vollkommen beschwerdefreier Handgelenksbeweglichkeitsdemonstration ohne Atrophien, ohne Rötung, ohne Schwellung und bei allseits intakter Durchblutung. Sie diagnostizierten eine - bildgebend bestätigte - ausgeprägte Radiokarpalarthrose links sowie den Verdacht auf (V.a.) ein beginnendes Karpaltunnelsyndroms links; beides stehe aus handchirurgischer Sicht in keinem Ursachenzusammenhang mit dem Unfall vom 17.11.2015 (zu allem s. Zwischenbericht vom 22.03.2017, S. 2 ff. VerwA). In ihrem Abschlussbericht vom 05.04.2017 (S. 5 f. VerwA, nach Untersuchung am 04.04.2017) führten sie nach neurologischer Befundung (nur leicht reduzierte motorische Nervenleitgeschwindigkeit des linken Nervus medianus ohne Anhalt für ein operationswürdiges Karpaltun...

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