Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Anwendbarkeit von § 44 SGB 10. Unterkunftskosten. Servicepauschale für betreutes Wohnen in Seniorenwohnanlage. Anwendung des Heimgesetzes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Anwendung von § 44 SGB 10 auf das Arbeitslosengeld II.

2. Es spricht viel dafür, dass die für einen Mieter einer Wohnung in einer betreuten Seniorenwohnungsanlage unausweichliche und nicht zu seiner Disposition stehende Betreuungspauschale zu den Kosten der Unterkunft iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zählt.

3. Zur Anwendung des Heimgesetzes auf ein Mietverhältnis in einer betreuten Seniorenwohnanlage.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Das den Gegenstand der Beschwerde bildende Begehren der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz zielt darauf ab, dass der Antragsgegner der Antragstellerin ab 10. Januar 2006, dem Tag der Rechtshängigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, monatlich 82,78 € für eine Servicepauschale leistet. Rechtsgrund dieser Servicepauschale ist der zwischen der Antragstellerin sowie ihrem Leistungen der Grundsicherung beziehenden Ehemann und dem A.-S.-Bund Ortsverband S. (“ASB„) geschlossene Service- und Betreuungsvertrag vom 26. März 2004. Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind aufgrund eines mit der S. Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH (“SWSG„) am 23. März 2004 geschlossenen Mietvertrags Mieter einer Zweizimmerwohnung mit Küche und Bad (Wohnfläche 52,30 qm) in der Seniorenwohnanlage W. Straße in S.-M.; hierfür ist eine monatliche Warmmiete von 404,09 € zu zahlen. Die Seniorenwohnanlage wird durch den “ASB„ aufgrund eines zwischen diesem und der “SWSG„ geschlossenen Rahmenvertrags betreut. In einer Anlage zum Mietvertrag von 23. März 2004 haben die Mietvertragsparteien festgehalten, dass die altengerecht bzw. rollstuhlgerecht ausgestattete Wohnung dem Mieter nur solange überlassen wird, als er auf eine dementsprechende Wohnung angewiesen ist, die Wohnung nur im Zusammenhang mit dem Betreuungsvertrag des “ASB„ vermietet wird und die Verträge nur gemeinsam abgeschlossen/gekündigt werden können; außerdem ist festgehalten, dass die Nichterfüllung des Betreuungsvertrags zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind nach dem Service- und Betreuungsvertrag gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem “ASB„ für einen obligatorischen Grundservice und die Vorhaltung eines Hausnotrufs/Servicetelefons eine monatliche Vergütung zu leisten; diese hat bis 31. Dezember 2005 165,56 € betragen und beläuft sich ab 1. Januar 2006 auf 167,17 €. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zuletzt im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 15. November 2005 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 wie auch zuvor für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 506,54 € bewilligt; darin sind als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zwar 195,54 €, aber nicht der von der Antragstellerin mit der Hälfte begehrte Anteil an der Servicepauschale enthalten. Im allein vom Antragsgegner angegriffenen Beschluss hat das Sozialgericht diesen für die Zeit ab 10. Januar 2006 vorläufig zur hälftigen Übernahme der Servicepauschale in Höhe von 82,78 € und befristet für die Dauer von sechs Monaten verpflichtet.

Die das Rechtsschutzinteresse für das Begehren des einstweiligen Rechtsschutzes erst begründende Vorbefassung des Antragsgegners ist zu bejahen. Der Antragsgegner hat auf den unter Vorlage einer Mahnung des “ASB„ am 5. September 2005 gestellten mündlichen Antrag der Antragstellerin, die Kosten der Servicepauschale ganz oder teilweise zu übernehmen, dem “ASB„ am gleichen Tag mitgeteilt, eine Kostenübernahme sehe das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) generell nicht vor. Er hat sodann in seinen bestandskräftig gewordenen Bewilligungen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne die Servicepauschale bewilligt. Die Antragstellerin hat nachfolgend am 9. Januar 2006 den Antrag gestellt, für die Zukunft unter teilweiser Zurücknahme der letzten Bewilligung vom 15. Dezember 2005 die Kosten der Servicepauschale zu übernehmen. Damit war die für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Vorbefassung der Behörde, die schon zuvor und auch jetzt unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, gegeben; ein im Übrigen bis heute nicht ergangener Bescheid brauchte deshalb nicht abgewartet zu werden. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil sie im Ergebnis weiteres Alg II in Höhe von 82,78 € monatlich begehrt, welches ihr der Antragsgegner vorenthalte; ein solcher Betrag des zum Wohnen Notwen...

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