Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung bestandskräftiger Beitragsbescheide. materiell-rechtliche Einwendungen. Beitragsbemessung. Selbständig Erwerbstätiger. Einkommensteuerbescheid. Unbillige Härte

 

Leitsatz (amtlich)

Werden im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung ausschließlich materiell-rechtliche Einwendungen vorgebracht, erfolgt der Eilrechtsschutz gegenüber der Behörde, die die Vollstreckung angeordnet hat, über eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 S 2 SGG, mit der die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden kann (vgl LSG München vom 29.4.2014 - L 7 AS 260/14 B ER; LSG Celle-Bremen vom 28.1.2008 - L 11 AL 165/07 ER).

 

Normenkette

SGB V § 240 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 4 Sätze 2, 6, § 16 Abs. 3a; SGG §§ 77, 86a Abs. 3 S. 2, § 86b Abs. 2 S. 1; SGB X § 66 Abs. 1 S. 1; VwVG § 5 Abs. 1; AO §§ 256, 322 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollstreckung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung von Beitragsforderungen der Beklagten.

Der am … 1962 geborene Kläger beantragte am 15.09.2013 die Aufnahme als Selbständiger in die freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten.

Unter dem 29.09.2013 bestätigte die Beklagte die Aufnahme als freiwilliges Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung zum 01.12.2013 ohne Anspruch auf Krankengeld und wies darauf hin, dass die Beiträge aus einem Einkommen in Höhe von 2.600,00 € berechnet würden.

Mit Schreiben vom 08.10.2013 teilte der Kläger mit, dass er nicht mehr als 2.000,00 € verdienen werde.

Mit Bescheid vom 24.10.2013 (Bl 9 Verwaltungsakte) setzte die Beklagte freiwillige Beiträge ab 01.12.2013 in Höhe von 313,29 € zur Krankenversicherung und 46,49 € zur Pflegeversicherung fest, da die Einnahmen unterhalb der Mindestbemessungsgrenze liegen würden und daher aus 2.021,50 € zu berechnen seien. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Beiträge unter Vorbehalt anhand der geschätzten Einnahmen berechnet worden seien, die endgültige Höhe werde aus dem ersten Einkommenssteuerbescheid zu der selbstständigen Tätigkeit ermittelt. Der Einkommenssteuerbescheid müsse daher sofort übermittelt werden, eine spätere Vorlage könne zu finanziellen Nachteilen führen. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt. Einkommenssteuerbescheide wurden gleichfalls nicht vorgelegt.

Mit Bescheid vom 19.12.2013 (Bl 12 Verwaltungsakte) passte die Beklagte die Beiträge zum 01.01.2014 an die neue Mindestbemessungsgrenze von 2.073,75 € an. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass der Kläger den komfortablen Bankabruf nutze, sodass keine weitere Veranlassung erforderlich sei. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.

Am 21.02.2014 mahnte die Beklagte die Beiträge für die Zeit ab dem 01.12.2013 inklusive Säumniszuschläge und Mahnkosten an, insgesamt 743,40 €, setzte eine Zahlungsfrist bis 09.03.2014 und wies auf das Ruhen der Leistungsansprüche hin.

Mit Bescheid vom 16.03.2014 (Bl 18 Verwaltungsakte) stellte die Beklagte ein Ruhen des Leistungsanspruchs gemäß § 16 Abs 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ab dem 22.03.2014 fest, da keine Zahlungen auf die offenen Beiträge erfolgt seien. Dem Bescheid war der Nachweis über die Anspruchsberechtigung hinsichtlich Akutbehandlungen, sowie ein Erfassungsschein beigefügt.

Am 21.03.2014 wurden von der Beklagten die Beiträge für Februar 2014 inklusive Säumniszuschläge und Mahnkosten in Höhe von 374,78 € angemahnt und eine Zahlungsfrist bis zum 07.04.2014 gesetzt.

Mit Schreiben vom 22.03.2014 kündigte der Kläger an, seine Beiträge ab dem 01.04.2014 pünktlich zu zahlen. Hinsichtlich der rückständigen Beiträge bat er um eine Ratenzahlung von 100,00 € monatlich.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 03.04.2014 mit, dass die Forderung erfolglos angemahnt und bereits das Hauptzollamt mit dem Einzug beauftragt worden sei, sodass eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht mehr in Betracht komme.

Am 23.04.2014 wurden die Beiträge für März 2014 in Höhe von 374,78 € inklusive Säumniszuschläge und Mahnkosten angemahnt und eine Frist bis zum 10.05.2014 gesetzt.

Am 21.05.2014 wurden die Beiträge für April 2014 in Höhe von 374,78 € inklusive Säumniszuschläge und Mahnkosten bis 07.06.2014 angemahnt.

Eine weitere Mahnung über 378,78 € unter Fristsetzung bis zum 07.07.2014 für die Beiträge betreffend den Monat Mai 2014 erfolgte am 20.06.2014.

Beiträge zahlte der Kläger nicht, sondern kündigte mit Schreiben vom 04.07.2014 die Versicherung (Bl 29 Verwaltungsakte).

Am 22.07.2014 mahnte die Beklagte die Beiträge für Juni 2014 in Höhe von 374,78 € bis 08.08.2014 an, am 21.08.2014 die Beiträge für Juli 2014 in Höhe von 374,78 bis 07.09.2014, am 19.09.2014 die Beiträge für August 2014 in Höhe von 374,78 € bis 06.10.2014 und letztlich am 21.10.2014 die Beiträge für Sept...

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