Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragsbemessung. hauptberuflich selbstständig Tätiger freiwillig Versicherter. zeitweiser Überbrückungsgeldbezug. monatsweise Berücksichtigung
Leitsatz (amtlich)
Das einem hauptberuflich selbstständigen freiwilligen Versicherten gezahlte Überbrückungsgeld ist bei der Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in den Monaten zu berücksichtigen, in denen es gezahlt wird, und nicht auf das ganze Jahr bezogen in Höhe eines Zwölftels des insgesamt bezogenen Überbrückungsgeldes.
Revision Az.: B 12 KR 2/12 R
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. September 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger an die Beklagten in der Zeit vom 02. Januar bis 31. Dezember 2006 zu entrichtenden Beiträge.
Der am … 1966 geborene Kläger ist seit 19. Dezember 2005 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse (Beklagte zu 1)) ohne Anspruch auf Krankengeld und pflichtversichertes Mitglied der beklagten Pflegekasse (Beklagte zu 2)). Mit Bescheid vom 04. Januar 2006 bewilligte ihm die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Stuttgart, für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt am 02. Januar 2006 auf der Grundlage von § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ein Überbrückungsgeld für die Zeit vom 02. Januar 2006 bis 01. Juli 2006 in Höhe von monatlich € 2.090,95 als Zuschuss.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2006 setzte die Beklagte zu 1) erstmals die Beiträge des Klägers zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung fest. Der Bescheid war im Fettdruck überschrieben mit “Ihr Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung - Einstufung unter Vorbehalt„. Im Bescheidtext führte die Beklagte zu 1) aus, auf der Basis der Bemessungsgrundlage von € 2.090,00 sei ein Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von € 261,37 und zur Pflegeversicherung in Höhe von € 40,77, zusammen € 302,14, errechnet worden. Die Einstufung erfolge, weil der Kläger Existenzgründer sei, unter Vorbehalt. Sobald der Kläger seinen Einkommenssteuerbescheid vorliegen habe, werde er um unverzügliche Zusendung gebeten, damit die Einstufung für die Vergangenheit und die Beitragsfestsetzung für die Zukunft erfolgen könne. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Am 26. Juni 2007 teilte der Kläger der Beklagten zu 1) auf einem dafür vorgesehenen Formular mit, er habe im Jahr 2006 neben dem Überbrückungsgeld Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von € 8.725,26 und Einnahmen aus Zinsen und sonstigem Kapitalvermögen in Höhe von € 719,00 erzielt. Seine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2006 werde er im Juli 2007 einreichen und den Steuerbescheid sobald vorhanden nachreichen. Mit Bescheid vom 04. Juli 2007, der im Fettdruck überschrieben war mit “Ihr Beitrag - Einstufung unter Vorbehalt„, teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger daraufhin mit, dass sich aufgrund dessen Angaben keine Veränderungen ergäben. Als Einkommen sei weiterhin ein Betrag von € 2.090,95 zugrunde zu legen. Daraus errechne sich ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von € 269,74 und ein monatlicher Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von € 40,77.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe Überbrückungsgeld nur für sechs Monate erhalten. Seine Einnahmen in 2006 hätten sich daher auf voraussichtlich € 21.270,96 (sechsmal € 2.090,95 + € 8.725,26) belaufen, was einem monatlichen Einkommen von € 1.772,58 entspreche. Nur dieser Betrag könne für das Kalenderjahr 2006 herangezogen werden. Mit Bescheid vom 11. Juli 2007, überschrieben mit “Ihr Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung - Einstufung unter Vorbehalt; Korrektur des Beitragsbescheids vom 04. Juli 2007„, setzte die Beklagte zu 1) die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 02. Juli 2006 aufgrund einer persönlichen Bemessungsgrundlage von € 1.837,50 auf einen Gesamtbeitrag von € 272,87 monatlich (Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von € 237,04 und Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von € 35,83) fest.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger weiteren Widerspruch ein. Er legte hierzu seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 (Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit € 8.725,00; Einnahmen aus Zinsen und sonstigem Kapitalvermögen in Höhe von € 753,00) vor und trug ergänzend vor, es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte zu 1) auf monatliche Einnahmen von € 1.837,50 komme. Mit Bescheid vom 22. Februar 2006 habe die Beklagte zu 1) die Bemessungsgrundlage in Höhe des Überbrückungsgeldes festgesetzt. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hätte der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Überbrückungsgeldes in Höhe von monat...