Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit eines wiederholten Antrags nach § 109 SGG. gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 2108. arbeitstechnische Voraussetzung. bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Mainz-Dortmunder-Dosismodell. Ursächlicher Zusammenhang. Belastungsadaptive Reaktion. Gutachten. Antrag
Leitsatz (amtlich)
Zur Ablehnung eines wiederholenden Antrags nach § 109 SGG.
Orientierungssatz
1. Eine wiederholte Antragstellung nach § 109 SGG rechtfertigt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände.
2. Zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen ein Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 2108.
Normenkette
SGG § 109; SGB VII § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 56 Abs. 1; BKV Anl. Nr. 2108
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt, eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Der 1940 geborene Kläger war vom 10. März 1965 bis 1. November 1998 als Kraftfahrer bei der M. Ü.-T. AG beschäftigt. Nebenberuflich führte er einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er beantragte mit Schreiben vom 30. September 1999 wegen Rückenbeschwerden, die er auf das tägliche Be- und Entladen von LKWs mit Sprudelkisten zurückführte, ihm eine Rente zu zahlen.
Eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule von L 3/L 4 bis L 5/S 1 zeigte dorsale Bandscheibenprotrusionen in allen untersuchten Segmenten mit Schwerpunkt L 3/L 4 und hierdurch bedingter leichter Impression des Duralsacks am Abgang der Wurzeln von L 4 beidseits, zusätzlich eine Facettenhypertrophie mit Hypertrophie der ligamenta flava ≪Bänder zu den Wirbelkörpern≫ mit Schwerpunkt in Höhe von L 3/L 4, keinen Prolaps (Bericht der Radiologin B. vom 18. September 1998). Der Chirurg Dr. F. diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. April 1994 eine Skoliose der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule, eine Kyphose der Brustwirbelsäule und eine Blockierung der distale Lendenwirbelsäule. Die vom Kläger geklagten Schmerzen im Bereich der distalen Lendenwirbelsäule seien durch eine Blockierung im Bereich der distalen Lendenwirbelsäule bei Fehlhaltung des gesamten Achsenskeletts hervorgerufen.
Nach Angaben des Arbeitgebers gegenüber der Beklagten bestand die Tätigkeit im Heben und Tragen von Getränkekästen vom Fahrzeug in Keller und Lager mit teilweiser Überkopfarbeit (bis 1969 Holzkästen mit einem Gewicht von 24 bis 36 kg, ab 1969 Kunststoffkästen mit einem Gewicht von 12 bis 18 kg). Der Abladevorgang sei früher von Hand, später mit Karren, Hebebühne und Stapler erfolgt.
Der Präventionsdienst der Beklagten nahm nach Rücksprache mit dem Kläger sowie dem Arbeitgeber eine Belastungsberechnung nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell vor. Gegenüber dem Präventionsdienst der Beklagten gab der Kläger an, er habe arbeitstäglich bis ca. 1968 ca. 600, ab 1969 ca. 1400 Sprudelkisten ausgefahren. Morgens habe er mit dem Gabelstapler die Paletten mit den Sprudelkisten auf den Hängerzug geladen. Bei den Kunden sei jeder Kasten von Hand abgeladen, auf eine Sackkarre gestapelt (8 bis 10 Kästen pro Fuhre), in das Lager gefahren und dort aufeinander gestapelt (bis zu acht Kästen) worden. Gelegentlich hätten Treppen bewältigt werden müssen, sodass keine Sackkarre habe eingesetzt werden können und dann ein Kasten pro Hand getragen worden sei. Gegenüber dem Präventionsdienst der Beklagten bestätigte der Arbeitgeber im Wesentlichen die Angaben des Klägers, gab abweichend an, der LKW sei vom Lagerpersonal beladen worden, welches auch das Leergut abends abgeladen habe. Der Präventionsdienst kam zum Ergebnis, dass die nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell errechnete Lebensdosis nicht den Richtwert von 25 x 10 6 Nh erreiche. Für den Zeitraum von 1965 bis 1968 sei die Tagesdosis von 5500 Nh überschritten worden. Bei den ca. 1969 eingeführten Kunststoffkisten mit einem Gewicht von 12 bis 18 kg werde die Mindestdruckkraft von 3200 Nh beim beidhändigen Heben vor dem Körper nicht erreicht. Lediglich beim gleichzeitigen Heben von zwei Kästen neben dem Körper könne eine Dosisberechnung erfolgen. Der Kläger und die Mitarbeiterin des Arbeitgebers hätten jedoch angegeben, dass das Tragen von Kästen nur gelegentlich der Fall sei. Es sei die Annahme getroffen worden, dass arbeitstäglich 100 Kisten getragen worden seien (Ermittlungsbericht des Diplom-Ingenieur Mattke vom 5. April 2000).
Die Beklagte lehnte es ab, die Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit anzuerkennen (Bescheid vom 23. Juni 2000). Den Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 25. August 2000). Äußere Einwirkungen im Sinne der Nrn. 2108 und 2110 der Anlage zur BKV lägen nicht vor. Nach den Ermittlungen habe der Kläger während seiner beruflichen Tä...