Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung von Folgebescheiden in das Verfahren nach In-Kraft-Treten des SGGÄndG 6
Orientierungssatz
1. Nach In-Kraft-Treten des SGGÄndG 6 können auf § 44 SGB 10 gestützte Folgebescheide wegen möglichen unübersehbaren kostenrechtlichen Folgen nicht mehr gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werden.
2. Will ein Kläger später ergangene Bescheide zum Gegenstand eines Rechtsstreits machen, steht ihm die Möglichkeit der Klageerweiterung nach § 99 SGG zur Verfügung. In diesem Fall kann er auch die kostenrechtlichen Auswirkungen in seine Überlegungen mit einbeziehen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit streitig.
Der ... 1964 geborene Kläger beantragte am 12. April 2000 die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi), die ihm gewährt wurde, zuletzt mit Bescheid vom 26. Juli 2001 bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 30. November 2001 nach einem wöchentlichen Leistungssatz von DM 229,88 (Bemessungsentgelt DM 610,-, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0). Leistungen in dieser Höhe wurden bis einschließlich 31. August 2001 gezahlt.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 unterbreitete das Arbeitsamt Heilbronn (AA) dem Kläger ein Arbeitsangebot bei der M GmbH in H als Blechschlosser bzw. - helfer zu einem Lohn von 15,- DM pro Stunde. Mit Schreiben vom 7. August 2001 teilte die Firma mit, der Kläger habe auf die Schreiben vom 26.Juli und 1. August 2001 nicht reagiert und sich weder vorgestellt noch schriftlich beworben (Bl. 365 der Leistungsakte).
Hierauf forderte das AA den Kläger auf, bis 27. August 2001 ausführlich mitzuteilen, weshalb er sich nicht vorgestellt habe bzw. es zu einer Arbeitsaufnahme nicht gekommen sei. Nachdem der Kläger ebenfalls hierauf nicht reagierte, stellte das AA mit Bescheid vom 7. September 2001 den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 1. September 2001 bis 23. November 2001 mit der Begründung fest, dem Kläger sei am 25. Juli 2001 eine Arbeit als Blechschlosserhelfer bei der Firma M angeboten worden, welche den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen habe. Die Arbeit sei ihm deshalb zuzumuten gewesen. Er habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die Arbeit nicht angenommen, obwohl er hätte voraussehen müssen, dass er infolge seines Verhaltens weiterhin arbeitslos bleiben würde. Da er eine Stellungnahme hierzu nicht abgegeben habe, bestünden auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes (Bl. 368 der Leistungsakte).
Ab dem 24. November wurde dem Kläger mit Bescheid vom 11. September 2001 Alhi wieder bewilligt.
Mit seinem am 13. September 2001 gegen den Sperrzeitbescheid vom 7. September 2001 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe vom 23. bis 27. Juli 2001 bei der Firma R in B zur Probe gearbeitet. Das Entgelt der angebotenen Arbeit bei der Firma M sei ihm zu niedrig gewesen. Außerdem habe er inzwischen kein Kfz mehr. Deshalb könne er auch bei der Firma R kein Arbeitsverhältnis begründen, da er den Arbeitsplatz nicht erreichen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2001 wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch mit der Begründung zurück, die dem AA bis zur Einlegung des Widerspruch entgegen seiner Verpflichtung nicht mitgeteilte Beschäftigung des Klägers bei der Firma R stelle keinen wichtigen Grund dafür dar, die ihm angebotene Stelle bei der Firma M in H nicht anzutreten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis bei der Firma R nicht zustande gekommen sei. Die Beschäftigung bei der Firma M sei sowohl im Hinblick auf das Arbeitsentgelt als auch im Hinblick auf die Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die weniger als 2 Stunden betrügen, zumutbar. Eine Entlohnung in Höhe von 15,- DM pro Stunde sei in Anbetracht der lang dauernden Arbeitslosigkeit angemessen. Gleichzeitig wurde die Bewilligung von Alhi vom 26. Juli 2001 nach § 48 Abs. 1 S. 1 und Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Dauer der eingetretenen Sperrzeit vom 1. September 2001 bis 23. November 2001 mit der Begründung aufgehoben, der Kläger hätte aufgrund der Rechtsfolgenbelehrung auf dem Vermittlungsvorschlag wissen müssen, dass eine 12-wöchige Sperrzeit einträte, während derer sein Anspruch auf Alhi wegfalle.
Gegen den noch am selben Tag zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 22. November 2001 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG), zu deren Begründung er vortrug, die Beklagte habe zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt, da die vorgeschlagene Stelle bei der Firma M unzumutbar gewesen sei. Er wäre aufgrund seiner hohen Schulden auf einen höheren Verdienst angewiesen. Aus seiner Sicht sei die Frist zur Klageerhebung noch nicht abgelaufen.
Nach richterlichem Hinweis (Schreiben vom 17. Januar 2002 - Bl. 4 SG-Akte) beantragte der Kläger am 8. Februar 2002 die Überprüfung der Sperrzeit vom 1. September 2001 bis 23. November 2001 nach § 44 SGB ...