Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beginn der Beschäftigtenversicherung. Voraussetzung für Krankengeldanspruch
Leitsatz (amtlich)
Für den Beginn der Beschäftigtenversicherung (§ 186 Abs 1 SGB 5) kann die tatsächliche Aufnahme der vereinbarten Beschäftigung nicht verlangt werden (Anschluss an LSG Essen vom 23.8.2012 - L 16 KR 372/10 = PflR 2013, 110).
Orientierungssatz
Ein Krankengeldanspruch setzt nicht nur das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit (AU) voraus. Vielmehr ist auch ein Versichertsein mit Krankengeldanspruch und die ärztliche Feststellung der AU erforderlich.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13.12.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, das die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 14.02.2011 bis 20.02.2011 zu zahlen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Krankengeld (Krg) ab dem 14.2.2011, bis zum 20.02.2011; für Zeiten ab dem 21.02.2011 haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung durch Teilvergleich darauf geeinigt, dass die Beklagte im Fall ihrer rechtskräftigen Verurteilung mit rechtsbehelfsfähigem Bescheid sachlich über Krg-Ansprüche der Klägerin entscheidet.
Die 1963 geborene Klägerin war seit dem 13.03.1985 als Produktionsmitarbeiterin bei den deutschen S.-Werken (E.) beschäftigt und bei der Beklagten pflichtversichertes Mitglied. Bis zum 31.12.2010 ruhte das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit bzw Kindererziehung für insgesamt drei Jahre; in dieser Zeit war die Klägerin bei der Beklagten familienversichert. Die Klägerin begehrte im Jahr 2010 gegenüber dem Arbeitgeber ein weiteres Ruhen des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2010 hinaus, dieses weitere Ruhen kam jedoch nicht zustande.
Am 22.12.2010 meldete die Klägerin gegenüber ihrem Vorgesetzten, dass sie arbeitsunfähig (AU) sei. Sie hat die Arbeit seither nicht wieder aufgenommen, das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers zum 30.09.2012 gekündigt.
Der Facharzt für Allgemeinmedizin Sp. attestierte der Klägerin mittels einer Erst-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-B) AU vom 03.01.2011 bis zum 11.01.2011. Im Folgenden wurde AU wie folgt attestiert:
|
AU-B vom |
Beginn AU |
Voraussichtliches Ende der AU |
festgestellt am |
Erst-/Folge-AU-B |
Arzt |
11.01.2011 |
03.01.2011 |
23.01.2011 |
11.01.2011 |
Folge-AU-B |
Sp. |
21.01.2011 |
03.11.2011 |
06.02.2011 |
21.01.2011 |
Folge-AU-B |
Sp. |
04.02.2011 |
03.11.2011 |
20.02.2011 |
04.02.2011 |
Folge-AU-B |
Sp. |
Wegen darüber hinausgehender AU-Schreibungen wird auf Blatt 28, 29 und 72 der Senatsakte Bezug genommen.
Vom 22.02.2011 bis zum 08.06.2011 befand sich die Klägerin auf Kosten der Beklagten in einer akutstationären/teilstationären Behandlung im Psychiatrischem Zentrum N. (ZfP/PZN N.).
Der Arbeitgeber leistete vom 01.01.2011 bis zum 13.02.2011 Entgeltfortzahlung.
Mit dem Bescheid vom 01.03.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, eine Versicherungspflicht und eine Mitgliedschaft habe nach Beendigung des unbezahlten Urlaubs am 01.01.2011 nicht neu begonnen, da die Klägerin die Arbeit nicht aufgenommen habe. Bei Eintritt der AU sei die Klägerin lediglich familienversichert gewesen. Somit habe kein Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch bestanden. Krankengeld (Krg) könne daher nicht gezahlt werden.
Den Widerspruch der Klägerin vom 21.03.2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011, der Klägerin zugestellt am 16.09.2011, zurück. Die Mitgliedschaft von versicherungspflichtig Beschäftigten beginne nach § 186 Abs 1 SGB V mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Hätten Versicherungspflicht und Mitgliedschaft wegen mehrerer Monate dauernder unbezahlter Freistellung geendet, werde das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht erneut begründet, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit wegen AU nicht aufnehmen könne. Dies gelte selbst dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für sechs Wochen zahle.
Am 17.10.2011 hat die Klägerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Zur Begründung der Versicherungspflicht bzw der Mitgliedschaft sei alleine der Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis maßgeblich. Eine tatsächliche Arbeitsaufnahme sei nicht erforderlich. Dagegen spreche auch nicht, dass die Arbeit am vereinbarten Tag wegen AU nicht wieder aufgenommen werde.
Mit Urteil vom 13.12.2011 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2011 verurteilt, der Klägerin ab dem 14.02.2011 Krg zu zahlen.. Die Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für versicherungspflichtige Arbeitnehmer beginne gemäß § 186 Abs 1 SGB V an dem Tag, an dem diese in das Beschäftigungsverhältnis einträten. Nach der bis zum 31.12.1997 geltenden Rechtslage sei für die Begründung der Versicherungspflicht die tatsächliche Arbeitsaufnahme vorausgesetzt worden. Hiervon se...