Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Ruhen bei anderen Sozialleistungen. Altersrente. Altersleistung einer schweizerischen Vorsorgestiftung. ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art
Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Altersleistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Schweiz ist ein dem Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung vergleichbarer Anspruch auf eine andere Sozialleistung eines ausländischen Trägers iS des § 142 Abs 1 S 1 Nr 4, Abs 3 SGB 3 in den ab 1.1.2004 geltenden Fassungen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Bezugs von Altersleistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Schweiz ruht.
Der 1943 geborene Kläger war vom 01.01.1975 bis 31.10.2004 in der Schweiz, zuletzt bei der Firma I. Schweiz (Arbeitgeberin) in Z. beschäftigt. In der Zeit vom 01.11.2003 bis zum 31.10.2004 erzielte er ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 117.925,80 Schweizer Franken (SFr). Der nach der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versicherungspflichtige monatliche Grundlohn belief sich im genannten Zeitraum auf 9.018,75 SFr. Das Arbeitsverhältnis des Klägers, für das eine Kündigungsfrist von 3 Monaten galt, wurde von seiner Arbeitgeberin wegen Reorganisationsmaßnahmen am 15.07.2004 mit Wirkung zum 31.10.2004 gekündigt. Die Lohnzahlung erfolgte bis einschließlich 31.10.2004. Seit dem 01.11.2004 erhält der Kläger von der Personalvorsorgestiftung seiner Arbeitgeberin eine Altersrente von monatlich 5782 SFr. Die Leistung ist nach dem Reglement der Vorsorgestiftung bis zum 31.10.2008 (Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers) befristet. Als Ausgleich für den Bezug dieser Rente wird die dem Kläger ab der Vollendung des 65. Lebensjahres zustehende Altersrente vermindert. Eine Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger nicht
Am 29.07.2004 meldete er sich beim Arbeitsamt L. arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 23.11.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld ab, da der Leistungsanspruch ruhe. Der Kläger erhalte wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben eine Pensions- bzw. Rentenleistung in Höhe von mindestens 5.782,00 SFr, was dem Betrag von 3.786,42 € monatlich entspreche. Diese Leistung betrage mindestens 65% des Bemessungsentgeltes des Klägers. Gemäß § 142 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ruhe der Leistungsanspruch.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, bei der im Formular E 301 ausgewiesenen Rente/Pension handele es sich nicht um Vorruhestandszahlungen des Arbeitgebers. Vorruhestandszahlungen würden nämlich grundsätzlich voraussetzen, dass er nach einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre und deshalb einen Ausgleich in Form von monatlichen Lohnersatzleistungen erhalten würde. Es gebe jedoch keine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Es sei ihm vielmehr vom Arbeitgeber gekündigt worden. Des Weiteren zahle die Pension nicht der Arbeitgeber, sondern die Personalvorsorgestiftung der I. Schweiz. Letztere sei eine eigene juristische Person und mit dem Arbeitgeber nicht identisch Damit handele es sich schließlich nicht um “eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers„. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erhalte von der Personalvorsorgestiftung seines Arbeitgebers bis zum Beginn der Altersrente eine sog. Vorschussrente in Höhe von monatlich 5.782,00 SFr, umgerechnet 3.786,42 €. Auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, sei diese Leistung als Vorruhestandsleistung zu betrachten. Auf die Bezeichnung der Leistung komme es nicht an, sondern auf die Zweckbestimmung der Leistung. Nach den Leistungsbeschreibungen der Pensionskasse gehe der Arbeitgeber bzw. die Personalvorsorgestiftung davon aus, dass der Kläger mit seiner Kündigung auch pensioniert werde, d.h. aus dem Arbeitsleben ausscheide. Dies stimme auch mit den Intensionen des Klägers überein, denn der Kläger habe von Beginn an auch gegenüber der Agentur erklärt, Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III in Anspruch nehmen zu wollen. Dies bedeute, dass er nicht mehr arbeiten möchte. Für die Berücksichtigung sei es außerdem unerheblich, ob die Leistun...