Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Ruhen bei anderen Sozialleistungen. Altersrente. Altersleistung einer schweizerischen Vorsorgestiftung. ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art
Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Altersleistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Schweiz ist ein dem Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung vergleichbarer Anspruch auf eine andere Sozialleistung eines ausländischen Trägers iS des § 142 Abs 1 S 1 Nr 4, Abs 3 SGB 3 in den ab 1.1.2004 geltenden Fassungen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Bezugs von Altersleistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Schweiz ruht.
Der 1943 geborene und in Deutschland wohnhafte Kläger war vom 01.07.1971 bis zum 30.11.2004 bei der C. Spezialitätenchemie AG B. im Beschäftigungszweig Pharma als Leiter E. Health & Safety beschäftigt. Im Jahr 2003 bezog er einen nach der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) beitragspflichtigen Gesamtverdienst von 380.719,40 SFr und für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.11.2004 von 377.904,00 SFr. Die für dieses Arbeitsverhältnis geltende Kündigungsfrist betrug 6 Monate. Der Kläger beendete das Arbeitsverhältnis durch eine am 13.07.2004 ausgesprochene Eigenkündigung zum 30.11.2004. Seit 01.12.2004 bezieht er von der Vorsorgeeinrichtung seiner Arbeitgeberin eine Altersrente in Höhe von monatlich 9.218 SFr sowie eine Überbrückungsrente in Höhe von monatlich 2.110 SFr. Beide Leistungen werden nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung ab der Beendigung der Erwerbstätigkeit und bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Eine Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger nicht.
Am 13.01.2005 meldete sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit L. arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.02.2005 mit der Begründung ab, der Kläger erhalte wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben eine Rente bzw. Pension in Höhe von 9.218,-- SFr und eine Überbrückungsrente in Höhe von 2.110,-- SFr, insgesamt 11.328,-- SFr (7.418,29 €). Diese Vorruhestandsleistungen betrügen mehr als 65% seines Bemessungsentgeltes, weshalb der Leistungsanspruch gemäß § 142 Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ruhe.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die Firmenpension der C. Spezialitätenchemie AG sei in keiner Weise vergleichbar mit einer deutschen Betriebsrente, da er sich in die Pensionskasse habe einkaufen müssen und ab 1983 50% der Beiträge selbst bezahlt habe. Damit sei der Vergleich mit einer privaten Lebensversicherung auf Rentenbasis viel treffender. Ein mit 62 Jahren arbeitslos gemeldeter Bürger könne und dürfe nicht dafür benachteiligt werden, dass er einen signifikanten Teil seines Einkommens und seiner Ersparnisse in eine Altersvorsorgeeinrichtung investiert habe. Ohne den Einkauf in die C.-Pensionskasse wäre die Rente heute nur halb so hoch. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2005 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erhalte von der Pensionskasse seines Arbeitgebers bis zum Beginn der Altersrente eine Rente und eine sogenannte Überbrückungsrente in Höhe von monatlich insgesamt 11.328,-- SFr, umgerechnet monatlich 7.418,29 €. Auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, sei diese Leistung als Vorruhestandsleistung zu betrachten, zumal auch vom Arbeitgeber als Kündigungsgrund der vorzeitige Ruhestand akzeptiert und angegeben worden sei. Im Übrigen komme es auf die Bezeichnung der Leistung nicht an, sondern vielmehr auf die Zweckbestimmung der Leistung. Nach den vorliegenden Unterlagen gehe der Arbeitgeber bzw. die Pensionskasse davon aus, dass der Kläger mit seiner Kündigung auch pensioniert werde, d.h. aus dem Arbeitsleben ausscheide. Ansonsten wäre die Überbrückungsrente bis zum Beginn der regulären Altersrente ohne Sinn. Außerdem sei es für die Berücksichtigung unerheblich, ob die Leistung vom Arbeitgeber selbst oder von seiner angeschlossenen Pensionskasse gezahlt werde. Ausschlaggebend sei hier, dass keine Leistungszahlung aus einer öffentlichen Kasse, sondern aus der Pensionskasse des privaten Arbeitgebers erfolge. Auf die Modalitäten der Beitragszahlung zu dieser Pensionskasse komme es ebenfalls nicht an. Die gezahlte Pension betrage mit 7.418,29 € monatlich auch m...