Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Tätigkeit als Pflegekraft in der Alten-und Krankenpflege für einen "Pflegeverein". Abgrenzung. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit
Orientierungssatz
Pflegekräfte in der Alten- und Krankenpflege, die ihre Tätigkeit für einen "Pflegeverein" ausüben, unterliegen dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.
Tatbestand
Im Streit ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der von den Beigeladenen Nr. 1 bis 14 ausgeübten Tätigkeit in der Alten- und Krankenpflege.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein. Er bietet seinen Mitgliedern im Falle der Krankheit oder Pflegebedürftigkeit Hilfeleistungen hinsichtlich Pflege und Betreuung durch geeignete Pflegekräfte an.
Auf entsprechende Anträge von Pflegekräften leitete die Beklagte Statusfeststellungsverfahren ein; sie befragte die Beigeladenen Nr. 1 bis 14 und den Kläger.
Die Beigeladenen Nr. 1 bis 14 gaben im Wesentlichen an, ihre Tätigkeit bestehe in der Pflege und Betreuung alter und kranker Menschen. Diese betrachteten sie als ihre Auftraggeber und erbrächten für sie an deren Wohnort Dienstleistungen; teilweise sei ein entsprechendes Gewerbe angemeldet worden. Arbeitnehmer würden nicht beschäftigt und Geschäfts- oder Büroräume nicht unterhalten; teilweise wurde die eigene Wohnung als Geschäftsraum bezeichnet. Die Bezahlung erfolge pro Auftrag. Anspruch auf Gratifikationen oder sonstige Zuwendungen oder auf Zahlung der Vergütung im Krankheitsfall bzw. auf bezahlten Urlaub hätten sie nicht. Lohnsteuer werde nicht abgeführt. Bei Erledigung der Aufträge müssten sie einen Anwesenheits- bzw. Arbeitszeitnachweis führen. An bestimmte Arbeitszeiten seien sie jedoch nicht gebunden. Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Tätigkeit würden nicht erteilt. Über ihre Tätigkeit müssten sie dem Kläger Pflege- und Betreuungsprotokolle abliefern. Eigenes Kapital werde - abgesehen etwa vom eigenen PKW - nicht eingesetzt. Einen Vertrag mit dem Kläger hätten sie nicht abgeschlossen. Dieser vermittle die Aufträge nur, während sie den Einsatz bei den Pflegebedürftigen selbst terminierten. Den Dienstplan stelle der Kläger auf. Die Leistungen würden nicht unmittelbar mit den Pflegebedürftigen oder der Krankenkasse abgerechnet. Art und Preis der Leistung bestimme der Kläger, der auch bei Abwesenheit oder Urlaub benachrichtigt werde. Aufträge dürften sie gegebenenfalls auch ablehnen. Der Kläger stelle, soweit erforderlich, Arbeitsmittel, wie Rollstuhl, Lifter oder Gehwagen, kostenfrei zur Verfügung.
Die Beklagte hörte sodann den Kläger und die beigeladenen Pflegekräfte (Anhörungsschreiben u.a. vom 30.5.2001) an. Der Kläger teilte mit, die Pflegekräfte übten keine Tätigkeiten für ihn, sondern für die jeweiligen Auftraggeber, also die Pflegebedürftigen, aus. Die Pflege sei naturgemäß nur in deren Wohnung möglich. Die Pflegekräfte erbrächten ihre Leistung im eigenen Namen und rechneten direkt mit den Pflegebedürftigen ab. In seinen, des Klägers, Betriebsablauf seien sie nicht integriert, weil es einen solchen Betriebsablauf gar nicht gebe. Bei der Überwachung und Kontrolle der Pflegekräfte bzw. der Koordination der Pflege handele es sich nicht um Arbeitgeberkontrollen im eigentlichen Sinn. Vielmehr werde er ausschließlich im Interesse der Pflegebedürftigen (der Vereinsmitglieder) tätig, für die diese auch den Vereinsbeitrag zahlten. Entsprechendes gelte für die Benachrichtigung bei Verhinderung einer Pflegekraft; dies sei schon aus medizinischen Gründen notwendig. Die Pflegekräfte trügen insoweit ein unternehmerisches Risiko, als sie bei fehlender Akzeptanz durch die Pflegebedürftigen keine Arbeit und folglich auch keine Einnahmen mehr hätten. Er vermittle nur solche Pflegekräfte, die zu den von den Krankenkassen vorgegebenen Entgelten arbeiten wollten; daher werde nach festen Stundensätzen vergütet.
Mit an den Kläger und die Beigeladenen Nr. 1 bis 12 gerichteten Bescheiden vom 7.11.2001 stellte die Beklagte fest, dass deren beim Kläger ausgeübte Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Hinsichtlich des Beigeladenen Nr. 13 ergingen entsprechende Bescheide unter dem 6.11.2002 (an den Beigeladenen) und 19.11.2002 (an den Kläger), hinsichtlich der Beigeladenen Nr. 14 unter dem 22.4.2002 (an den Kläger wie die Beigeladene).
Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Pflegekräfte arbeiteten im Auftrag des Klägers in den Wohnräumen der Pflegebedürftigen, weshalb der Ort der Leistungserbringung vom Kläger vorgegeben sei. Die Arbeitszeit könnten sie ebenfalls nicht frei gestalten. Vielmehr stelle der Kläger einen Dienstplan auf, den die Pflegekräfte einzuhalten hätten, so dass sie auch in dieser Hinsicht weisungsgebunden seien. Außerdem müssten sie Arbeitszeitnachweise führen und Pflege- und Betreuungsprotokolle anfertigen. Bei der Arbeitsleistung selbst seien wiederum die Weisungen des Klägers zu befolgen, deren...