Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhausvergütung. Strahlentherapie. von Arztpraxis erbrachte Leistung. Kooperationsvertrag. allgemeine Krankenhausleistung
Orientierungssatz
Betreibt ein Krankenhaus, das im Krankenhausplan mit einem Versorgungsbereich für Strahlentherapie ausgewiesen ist, keine eigene Strahlentherapieabteilung und hat sie daher zur Erbringung strahlentherapeutischer Leistungen einen Kooperationsvertrag mit einer zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arztpraxis geschlossen, sind die dort erbrachten Strahlentherapien als allgemeine Krankenhausleistungen iS des § 2 Abs 2 S 2 Nr 2 KHEntgG anzusehen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.03.2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 3.927,51 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung der stationären Krankenhausbehandlung einer Versicherten der Beklagten.
Die Klägerin ist Trägerin des nach § 108 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter zugelassenen Plankrankenhauses „Klinikum S.-B.“ (im Folgenden Krankenhaus). Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasste im Jahr 2010 auch die Strahlentherapie. Das Krankenhaus der Klägerin war im damals geltenden Krankenhausplan für das Land Baden-Württemberg mit einem Versorgungsbereich für Strahlentherapie ausgewiesen, betreibt jedoch seit ca. 2005 keine eigene Strahlentherapieabteilung mehr. Zur Erbringung strahlentherapeutischer Leistungen hatte sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) mit der Strahlenpraxis B. (im Folgenden: Strahlenpraxis B.), deren in Berufsausübungsgemeinschaft tätigen Ärzte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, am 02.01.2008 einen (hier noch maßgeblichen) Kooperationsvertrag (seit 01.12.2016 Kooperationsvertrag vom 03.01.2017) geschlossen. Dieser enthielt u.a. folgende Regelungen:
Präambel
Den Patientinnen und Patienten im Landkreis B. wird mit der seit Oktober 2005 bestehenden Strahlentherapiepraxis an den Kliniken B. eine wohnortnahe radioonkologische Versorgung geboten. Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen der etablierten Gemeinschaftspraxis und den Krankenhäusern des Klinikverbunds S., um eine optimale wirtschaftliche und therapeutische Gesamtsituation bei beiden Partnern sowohl für den ambulanten als auch für den stationären Bereich zu erzielen.
§ 1
Grundsätze
(1) Die Gemeinschaftspraxis betreibt auf dem Gelände der Kliniken B. eine Strahlentherapieeinrichtung und schafft die apparativen und räumlichen Voraussetzungen dafür.
(2) Der Landkreis B. verpachtet hierzu an die Gemeinschaftspraxis das erforderliche Gelände.
§ 2
Kooperative Zusammenarbeit
(1) Gemeinschaftspraxis und Krankenhaus-Holding arbeiten im Bereich der Strahlentherapie eng zusammen.
(2) Die Gemeinschaftspraxis versorgt die stationären Patientinnen und Patienten, die strahlentherapeutisch behandelt werden müssen, vorrangig (rasche Terminvergabe).
(3) Gemeinschaftspraxis und Krankenhaus-Holding erarbeiten für die gemeinsame Arbeit Behandlungspfade.
(4) Die Gemeinschaftspraxis verpflichtet sich, wenn erforderlich, konsiliarisch am Klinikum S.-B. direkt tätig zu sein und sich außerdem an interdisziplinären Tumorkonferenzen des gesamten Klinikverbunds aktiv zu beteiligen, sofern die in Punkt 10 genannten Voraussetzungen für eine Telefonkonferenz gegeben sind.
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(9) Der Klinikverbund verpflichtet sich, der Gemeinschaftspraxis mittels einer Einbindung in das EDV-Netzwerk der Krankenhäuser des Klinikverbundes Zugang zu Befunden und weiteren behandlungsrelevanten Unterlagen zu gewähren, um reibungslose Behandlungsabläufe sicherzustellen. ..
(10) Beide Vertragspartner verpflichten sich, Strukturen einzurichten, die interdisziplinäre Tumorkonferenzen in allen Krankenhäusern des Klinikverbundes z.B. über eine Videokonferenz oder ein internetbasiertes System ermöglichen. ..
(11) Die Gemeinschaftspraxis verpflichtet sich, an gemeinsamen Konsilen, Besprechungen, Tagungen usw. teilzunehmen.
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§ 4
Abrechnung von Leistungen
(1) Die Gemeinschaftspraxis verpflichtet sich, die erbrachten Leistungen für die ersten 50 Serienbehandlungen (Zielvolumen) eines Kalenderjahres bei der Behandlung stationärer Patienten aus allen Krankenhäusern des Klinikverbunds nicht in Rechnung zu stellen.
Ab der 51. Serienbehandlung eines Kalenderjahrs bei stationären Patienten mit Krebserkrankungen kommt für alle ärztlichen und therapeutischen Leistungen der 1,0-fache GOÄ-Satz zur Anwendung. Sachkosten werden ggf. entsprechend Kapitel 40 des EBM in Rechnung gestellt.
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Vom 25.10.2010 bis 30.10.2010 wurde die 1960 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte S. R. (im Folgenden: Versicherte) im Krankenhaus der Klägerin wegen eines metastasierten Mammakarzinoms stationär behandelt.
Während des stationären Auf...