Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragspflicht. Auszahlung des Rückkaufwerts (Deckungsrückstellung) einer als Direktversicherung abgeschlossenen Versicherung nach Aufhebung der Versorgungszusage. Kündigung der Direktversicherung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Die Auszahlung des Rückkaufwerts (Deckungsrückstellung) einer als Direktversicherung abgeschlossenen Versicherung ist keine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung, wenn der Versicherer die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer erklärte Kündigung der Direktversicherung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erhält.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.04.2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2018 aufgehoben.
Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klage- und im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten, mit dem diese von der Klägerin aus einer vorzeitig ausgezahlten Kapitalleistung einer Lebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung fordert.
Die am … 1973 geborene Klägerin ist seit 2010 aufgrund einer Beschäftigung versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Am 21.11.1997 schloss die V.-Bank N.-E. eG (Arbeitgeberin der Klägerin) mit der R. Lebensversicherung AG eine Lebensversicherung ab. Als Vertragslaufzeit wurde der Zeitraum vom 01.11.1997 bis 01.11.2038 vereinbart. Die garantierte Erlebensfallsumme (Versicherungssumme) zum 01.11.2038 betrug 81.836,00 €. Versicherungsnehmerin war während der gesamten Vertragslaufzeit die V.-Bank N.-E. eG. Bezugsberechtigt im Erlebens- und Todesfall war die Klägerin als versicherte Person. Für den Todesfall waren widerruflich unterbezugsberechtigt: N. M., geb. 21.05.2001, und P. M., geb. 15.08.2003. Der Vertrag wurde von der Versicherungsnehmerin (Arbeitgeberin) und der Klägerin vorzeitig gekündigt. Die Kündigung stand in keinem Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R. Lebensversicherung AG wurde die Kündigung zum 01.11.2018 wirksam. Aufgrund der zum Kündigungszeitpunkt eingetretenen Unverfallbarkeit und des unwiderruflichen Bezugsrechts zu Gunsten der Klägerin erfolgte die Auszahlung der Rückvergütung an die Klägerin. Es lag kein Versicherungsfall vor. Die Klägerin erhielt aufgrund der vorzeitigen Auflösung der Versicherung am 22.10.2018 von der R. Versicherung eine Kapitalzahlung iHv 28.083,10 €.
Mit Bescheid vom 24.10.2018 setzte die Krankenkasse (Beklagte zu 1) auch im Namen der Pflegekasse (Beklagten zu 2) monatliche Beiträge zur Krankenversicherung iHv 34,17 € und zur Pflegeversicherung iHv 5,97 € sowie einen Zusatzbeitrag von 2,57 €, zusammen also 42,71 € fest. Der Beginn der Beitragspflicht wurde auf den 01.11.2018 und das Ende auf den 31.10.2028 bestimmt. Als beitragspflichtiger Versorgungsbezug sei 1/120 der ausgezahlten Kapitalleistung, also ein Betrag von 234,03 €, zugrunde zu legen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16.11.2018 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrug, die Beiträge seien nur zum Teil von ihrer Arbeitgeberin finanziert worden. In den Jahren ihrer Elternzeit von 2001 bis 2010 habe sie die Beiträge selbst aus ihren privaten Ersparnissen entrichtet. Die R. Lebensversicherung AG bestätigte auf Anfrage der Beklagten zu 1 unter dem 19.11.2018, dass kein Wechsel in der Versicherungsnehmereigenschaft stattgefunden hat. Die Beklagte zu 1 wies den Widerspruch der Klägerin - auch im Namen der Beklagten zu 2 - mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2018 als unbegründet zurück.
Am 20.12.2018 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren hat sie geltend gemacht, der Versicherungsvertrag sei bereits vor dem 01.01.2004 abgeschlossen worden. Zudem sei sie durch die Beitragspflicht in ihren Grundrechten aus Art 3 und 6 Grundgesetz (GG) verletzt und gegenüber alleinlebenden Personen ohne Kinder benachteiligt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Es komme nicht darauf an, ob die Beiträge privat finanziert worden seien. Die Beitragspflicht entfalle auch nicht deswegen, weil der Versicherungsvertrag vor dem 01.01.2004 abgeschlossen worden sei. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem die Versicherungsleistung geschuldet sei.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.04.2019 abgewiesen. Zu Recht hätten die Beklagten die Beitragspflicht der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Auszahlungsbetrag der im Oktober 2018 von der R. Versicherung ausgezahlten Kapitalabfindung ab 01.11.2018 festgestellt Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren Arbeitsentgelt nicht die Beitr...