Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Lebensversicherung. besondere Härte. Verlust der Altersvorsorge. fehlende Versorgungslücke. Hilfebedürftigkeit. Rückkaufswert. Verwertungsausschluss. Befreiung von der Versicherungspflicht. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit. Verlustquote. Lottogewinn. Einmalige Einnahme. Verteilzeitraum
Leitsatz (amtlich)
Die Berücksichtigung einer Lebensversicherung als anrechenbares Vermögen stellt keine besondere Härte dar, wenn keine Versorgungslücke vorliegt.
Normenkette
SGB II § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12; Alg-II-VO § 2 Abs. 3
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger erhebt Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010.
Der 1963 geborene, alleinstehende Kläger durchlief von März 1980 bis Juli 1983 eine Ausbildung zum Maschinenschlosser; seinem Vorbringen zufolge konnte er nach der Bundeswehrzeit (Januar 1984 bis September 1985) wegen Knieproblemen nicht in seinen Beruf zurückkehren. Als Grenzgänger war der Kläger in der Folgezeit nach seinen Angaben mehrere Jahre in der S. beruflich tätig. Im Bundesgebiet rentenversicherungspflichtig beschäftigt war er sodann wieder im Januar 1990 sowie von Mitte März 1990 bis Mitte Oktober 1992, von Dezember 1992 bis Juli 1994 und von Januar bis April 1995. Dem Rentenversicherungsträger gemeldete Zeiten der Arbeitslosigkeit bestanden Anfang Januar 1990, von Anfang Februar bis Mitte März 1990, von Mitte Oktober bis Ende November 1992, von August bis Dezember 1994 sowie von Oktober 1997 bis Mitte Februar 2000. Während der letztgenannten Zeit der Arbeitslosigkeit absolvierte der Kläger von Ende Juli 1998 bis Ende März 1999 eine von der Arbeitsverwaltung geförderte Weiterbildung im IT-Bereich. Von Mitte Februar 2000 bis Ende November 2001 war der Kläger wiederum rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Ab Mitte Dezember 2001 bis Ende September 2003 stand er erneut im Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Von Oktober 2003 bis Mai 2007 war der Kläger im Rahmen einer sog. “Ich-AG„ selbständig tätig und bezog von der Bundesagentur für Arbeit bis Ende September 2006 einen Existenzgründungszuschuss. Nach nochmaliger Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug (Juni 2007) arbeitete der Kläger von Juli 2007 bis Juli 2008 rentenversicherungspflichtig als IT-Servicetechniker. Anschließend bezog er von August 2008 bis Juni 2009 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Vom 1. Februar bis 31. Mai 2010 stand er in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet. Nach - dem Rentenversicherungsträger gemeldeter - Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug (Juni und Juli 2010) nahm der Kläger noch im Jahr 2010 eine Beschäftigung als IT-Administrator in der S. auf.
Der Kläger bewohnt seit 2007 eine Erdgeschosswohnung in A. (5 Räume, Wohnfläche 100 m²; bezugsfertig seit 1970), für die er ausweislich einer Bescheinigung der Vermieterin vom 24. Juni 2009 eine monatliche Kaltmiete von 350,00 Euro sowie monatliche Nebenkostenvorauszahlungen von 150,00 Euro aufzuwenden hatte.
Im November 1985 (mit Änderung vom April 1987) hatte der Kläger mit der ÖVA einen Lebensversicherungsvertrag (Nr. 86688300000) über eine Versicherung auf den Erlebensfall mit Leistungen bei Berufsunfähigkeit abgeschlossen, welcher später von der SV-Versicherung übernommen wurde. Als Versicherungsleistungen vereinbart waren seiner- zeit - bei einem Vertragsbeginn vom 1. November 1985 sowie einem Vertragsablauf vom 31. Oktober 2022 - eine Kapitalleistung bei Vertragsablauf von 72.463,00 DM (= 37.050,00 Euro) sowie eine Berufsunfähigkeitsrente von (vierteljährlich) 2.173,89 DM (= 1.111,50 Euro). Der Rückkaufswert der Lebensversicherung betrug zum 30. Juni 2009 20.447,00 Euro; bis dahin hatte der Kläger insgesamt 20.637,41 Euro an Beiträgen (zuletzt monatlich 98,10 Euro) aufgewandt. Zum 1. November 2009 entnahm er dem Vertrag (im Wege des Teilrückkaufs) ein Guthaben von 10.300,00 Euro; dies führte dazu, dass sich die garantierte Versicherungssumme von 37.050,00 Euro auf 30.601,00 Euro und die versicherte garantierte Berufsunfähigkeitsrente von vierteljährlich 1.111,50 Euro auf vierteljährlich 918,03 Euro reduzierte. Eine weitere Lebensversicherung existierte bei der G. Nr. 2543604;. Aus den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich insoweit für die Monate Januar bis Juni 2009 Beitragszahlungen in Höhe von monatlich 50,86 Euro; der Rückkaufswert dieser Lebensversicherung belief sich zum 1. Oktober 2009 lediglich auf 17,00 Euro. Aus Lottogewinnen bei der L. waren dem Girokonto des Klägers bei der Sparkasse R. (Nr. 7121734) am 5. Mai 2009 2.777,50 Euro und am 13. Juli 2009 4.758,20 Euro gutgeschrieben worden. Der Kontostand des Girokontos belief sich am 1...