Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Vermögensverwertung. Wertpapiervermögen. Hypothekenschulden. Bindung

 

Orientierungssatz

Hypothekenschulden sind bei der Anrechnung von Vermögen nicht zu berücksichtigen, wenn das Hausgrundstück bereits verkauft wurde und von dessen Erlös Wertpapiere gekauft wurden. Von einer Bindung des Vermögens iS von § 6 Abs 2 AlhiV kann nicht ausgegangen werden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.07.2009; Aktenzeichen B 7 AL 9/09 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung und die Erstattung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1.8.1991 bis 20.6.1998 in Höhe von 171.146,60 DM sowie die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 38.097,04 DM.

Der ... Kläger bezog von der Beklagten seit dem 1.10.1987 Leistungen, und zwar Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe und nach dem zwischenzeitlichen Bezug von Unterhaltsgeld erneut Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 31.7.1991.

Ab dem 1.8.1991 bezog der Kläger bis 25.6.1998 erneut Arbeitslosenhilfe. In den Anträgen vom 15.8.1991, 27.1.1992, 25.5.1992, 5.7.1993, 24.8.1993, 29.1.1994, 1.2.1995, 26.1.1996, 11.11.1996, 18.2.1997 und 15.2.1998 verneinte der Kläger die Frage nach dem Vorhandensein von Vermögen von mehr als 8.000 DM sowie nach laufenden oder wiederkehrenden Einnahmen.

Im Juni 1998 wurde der Beklagten durch eine Mitteilung des Finanzamts K bekannt, dass der Kläger von 1990 bis 1994 nicht unerhebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung gehabt habe. Die Beklagte ermittelte im Anhörungsverfahren dazu, dass der Kläger mit seiner damaligen Ehefrau Eigentümer eines Hauses (in der E Str. ...) war, das Ende 1990 für 550.000 DM verkauft wurde. Von diesem Erlös verwandte der Kläger 30.000 DM zur Darlehenstilgung und 12.540 DM für Kosten. Nach Angaben des Klägers erfolgte eine weitere Zahlung von 20.000 DM an seine geschiedene Ehefrau sowie 120.000 DM für einen Unterhaltsverzicht. Der Restbetrag sei in Wertpapieren angelegt worden, und zwar seien im Dezember 1990 Wertpapiere in Höhe von 248.672,12 DM und 101.475,00 DM gekauft worden. Diese seien bis 1994 im Bestand gehalten und dann zur Schuldentilgung verwendet worden.

Die Beklagte nahm durch Bescheid vom 3.2.2000 die Bewilligungsentscheidungen für den oben genannten Zeitraum zurück und machte die genannten Erstattungsbeträge geltend. Der Kläger sei von Beginn an nicht bedürftig gewesen. Von dem Verkaufserlös von 550.000 DM könnten die vom Kläger genannten Beträge von 30.000 DM und 12.540 DM abgesetzt werden, es verblieben somit 507.074 DM, hierauf entfielen auf den Kläger die Hälfte, damit 253.730 DM. Unter Berücksichtigung von Tilgungsverpflichtungen und Darlehenszinsen, die bis Ende 1993 nachgewiesen worden seien, habe sein Vermögen noch 218.730 DM betragen. Weitere Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau könnten ebenso wie der Kauf von Wertpapieren nicht zur Verringerung des zu berücksichtigenden Vermögens führen. Die klägerische Auffassung, dass Hypothekenschulden von 375.933 DM zu berücksichtigen seien, könne nicht anerkannt werden. Vom Vermögen abzusetzen seien lediglich aktuell fällige Schulden.

Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 5.2.2001 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 5.3.2001 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage (S 11 AL 801/01) erhoben.

Einen weiteren Arbeitslosenhilfeantrag des Klägers vom 30.6.1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.3.2000 ab, weil die Vorfrist nicht erfüllt sei. Der Widerspruch dagegen wurde durch weiteren Widerspruchsbescheid vom 5.2.2001 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 22.2.2001 beim SG die Klage S 11 AL 686/01 erhoben.

Das SG hat mit Beschluss vom 10.5.2001 die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, im Zeitpunkt des Verkaufs seien noch Grundschulden von insgesamt 440.300 DM eingetragen gewesen. Dem Verkaufserlös hätten Darlehensschulden auf das Anwesen in Höhe von 392.692 DM entgegengestanden. Diese seien auf jeden Fall von dem vorhandenen Vermögen in Abzug zu bringen. Er habe zwar den erhaltenen Kaufpreis nicht sofort zur Tilgung der vorhandenen Schulden eingesetzt, sondern diesen in Wertpapieren angelegt, um zusätzliche erhebliche Kosten bei vorzeitiger Tilgung zu vermeiden. Durch die Kapitalanlage sei jedoch kein zusätzlicher Gewinn entstanden, vielmehr hätten die Erträge gerade ausgereicht, um die fälligen Darlehen zu tilgen. Im Jahr 1994 sei dann die Gesamtsumme zur vollständigen Tilgung der Darlehensschulden verwendet worden. Die von ihm angegebenen Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau seien tatsächlich geflossen und deswegen sei der Betrag zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorhanden gewesen. Er habe zusammen mit seiner damaligen Ehefrau 1989 eine weitere Wohnung in der V-Str. ... gekauft, die er seit November ...

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