Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,00 € auferlegt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Kläger vom Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger, der ARGE Jobcenter Stuttgart (im Folgenden ARGE) zur Stellung eines vorzeitigen Antrages auf Altersrente aufgefordert werden kann und ob der Beklagte bzw. die ARGE zur Rentenantragstellung für den Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg berechtigt war.
Der 1948 geborene Kläger steht seit August 2008 (Antrag am 25. Juli 2008 mit Wirkung zum 29. August 2008 nach Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruches) im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Einen Antrag/eine Erklärung auf Leistungsbezug unter erleichterten Bedingungen für über 58-jährige gem. § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) i.V.m. § 65 Abs. 4 SGB II hat der Kläger nach mündlicher und schriftlicher Belehrung durch die ARGE nicht gestellt bzw. abgegeben (Bl. 5/6 und 9 Verwaltungsakte -VA-; ebenso bereits im Mai 2006 nach Vollendung des 58. Lebensjahres während Arbeitslosengeldbezuges - s.Vermerk der Arbeitsagentur vom 22. Mai 2006, Bl. 9/1 VA). Er erzielt Einkommen mit einer geringfügigen Beschäftigung durch den Verkauf von Zeitungen beim T. e.V. Hierbei erzielte er in den Monaten Januar 2011 bis Mai 2011 durchschnittlich 170,00 €. In den Folgemonaten Juni, Juli und August 2011 erzielte er deutlich weniger, nämlich 102,00, 110,00 € und 120,00 € (Bl. 121, 124, 133 und 136 VA).
Mit Bescheid vom 29. Juni 2011 forderte die ARGE den Kläger auf, einen Antrag auf Altersrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen (Bl. 123 VA).
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass er nicht mit Abschlägen nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Altersrente gehe. Seine Regelaltersrente beginne am 5. Juli 2013 mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2011 wies die ARGE den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 12a SGB II Leistungsberechtigte verpflichtet seien, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sei. Die Aufforderung zur Rentenantragstellung sei daher rechtmäßig. Sofern der Kläger sich weigere, einen Rentenantrag zu stellen, könne die ARGE gemäß § 5 Abs. 3 SGB II den entsprechenden Antrag beim zuständigen Leistungsträger stellen.
Diesen Antrag stellte die ARGE bei der Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg mit Schreiben vom 30. August 2011.
Dagegen hat der Kläger am 5. September 2011 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, regulär und ohne Abschläge am 5. Juli 2013 in Altersrente gehen zu wollen. Er sei bemüht, eine Nebentätigkeit auf 400,00-€-Basis zu bekommen. Mit seiner Klage hat er zum einen die Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2011 begehrt sowie die Feststellung, dass die ARGE nicht berechtigt gewesen sei, einen Rentenantrag für den Kläger bei der DRV Baden-Württemberg zu stellen.
Mit Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass sowohl die Aufforderung des Klägers mit Bescheid vom 29. Juni 2011 zur Stellung eines Rentenantrages als auch der von der ARGE sodann anstelle des Klägers gestellte Rentenantrag rechtmäßig seien. Gemäß § 12a Satz 1 SGB II seien Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sei. Abweichend hiervon seien Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen (§ 12a Satz 2 Nr. 1 SGBII). Der Kläger habe am 6. Mai 2011 das 63. Lebensjahr vollendet. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente könne daher grundsätzlich gefordert werden. Die Aufforderung hierzu stelle einen Verwaltungsakt dar (mit Hinweis auf Geiger in LPK-SGB II 4. Aufl. § 12a Rdnr.7). Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres könne nicht gefordert werden, wenn dies eine unbillige Härte im Sinne der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung - UnbilligkeitsV) darstelle. Eine unbillige Härte liege insbesondere gemäß § 4 UnbilligkeitsV dann vor, wenn der Hilfeb...