Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. kein Anspruch auf Höherwertung nach Anl 10 SGB 6 bei einem Versicherten ohne Versicherungszeiten im Beitrittsgebiet
Leitsatz (amtlich)
Zum (verneinten) Anspruch eines Versicherten, der sein gesamtes Erwerbsleben nicht im Beitrittsgebiet, sondern im übrigen Bundesgebiet verbringt, auf Anwendung der Höherbewertung der Beitragsbemessungsgrundlage nach Anl 10 des SGB VI und auf Anwendung des Rentenwerts "Ost".
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13.07.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Ansatz des aktuellen Rentenwerts „Ost“ und der Höherbewertung der Beitragsbemessungsgrundlagen nach Anlage 10 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1951 geborene Kläger war als Angestellter im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt und verbrachte sein gesamtes Erwerbsleben von 1967 bis 2016 nicht im Beitrittsgebiet, sondern im übrigen Bundesgebiet.
Auf seinen Antrag hin bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 01.11.2016 Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.12.2016 in Höhe von monatlich 2.476,19 € zzgl. eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 154,00 €. Die Rentenhöhe errechnete sie aus 81,3200 persönlichen Entgeltpunkten, dem Rentenfaktor 1,0 und dem aktuellen Rentenwert (West) in Höhe von 30,45 €.
Hiergegen legte der Kläger am 02.12.2016 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, bei der Berechnung der Rente werde zwischen „alten“ und „neuen“ Bundesländern unterschieden. Der Effekt aus der Höherbewertung der „Ostrenten“ übertreffe den Effekt aus dem niedrigeren Rentenwert „Ost“. Folge sei, dass Arbeitnehmer bei gleichhohem Einkommen im Osten höhere Rentenansprüche als im Westen erwürben. Dies sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Bei seiner Tätigkeit habe es im Westen und Osten keine Unterschiede gegeben, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.
Mit Bescheid vom 09.12.2016 berechnete die Beklagte die Altersrente wegen einer Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Beitragszuschuss zur Krankenversicherung ab dem 01.02.2017 neu. Dadurch erhöhte sich der monatliche Zahlbetrag auf 2.635,56 €.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Berechnung der Altersrente entspreche den gesetzlichen Vorschriften.
Am 01.03.2017 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und zur Begründung seine Argumentation wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, er habe viele Jahre über der Beitragsbemessungsgrenze verdient und immer den Höchstbeitrag (West) gezahlt. Im Osten sei die Beitragsbemessungsgrenze wesentlich niedriger. Infolge der Unterscheidung zwischen „Ost“ und „West“ bei der Berechnung der Rente erhalte ein Ostrentner für die von ihm gezahlten Beiträge eine wesentlich höhere Rente oder habe bei gleicher Rente einen geringeren Beitragsaufwand gehabt. Die unterschiedliche Rente sei mit Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Unterschiede zwischen „Ost“ und „West“ habe es bei seiner Tätigkeit nicht gegeben. Auch im Osten hätte er über den Beitragsbemessungsgrenzen verdient. Zudem seien die Lebenshaltungskosten im Osten geringer. Der Bundestagsabgeordnete P. W. und Prof. Dr. B. R. könnten die Ungleichbehandlung bezeugen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Während des Klageverfahrens sind Rentenanpassungsbescheide zum 01.07.2017 und 01.07.2018 ergangen. Damit hat die Beklagte die Rentenhöhe an den jeweils aktuellen Rentenwert (West) angepasst.
Mit Urteil vom 13.07.2018 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, neben dem Rentenbescheid seien auch die Rentenanpassungsbescheide nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf höhere Altersrente für langjährig Versicherte. Die Beklagte habe die Rente entsprechend den rechtlichen Vorgaben in zutreffender Weise berechnet. Die übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften „Ost“ der §§ 254b, 254d und 255a SGB VI seien nicht anzuwenden, weil der Kläger keinerlei Beitragszeit im Beitrittsgebiet zurückgelegt habe. Inwieweit die Vorschriften zur Berechnung der Rente des Klägers verfassungswidrig sein könnten, habe er nicht dargelegt. Ein Grundrechtsverstoß, insbesondere ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei aber jedenfalls nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung, der sich das SG anschließe, habe die Sonderbewertungsvorschriften „Ost“ bislang als verfassungsgemäß angesehen. Zwar würden Versicherte, die dem Anwendungsbereich dieser Vorschriften unterfielen, anders behandelt. Die Ungleichbehandlung beruhe jedoch auf einem vernünftigen Grund von hinreichendem Gewicht (unter Verweis auf Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urtei...