Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Beitrittsgebiet. aktueller Rentenwert (Ost) im Jahr 2019. Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Altersrentenanspruchs verstößt auch im Jahr 2019 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 25. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente des Klägers den aktuellen Rentenwert „West" anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) zugrunde zu legen hat.
Der 1956 geborene Kläger bezieht von der Beklagten aufgrund seines Antrags vom 06.05.2014 mit Bescheid vom 21.12.2015 seit 01.11.2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, welche aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs mit Bescheid vom 22.11.2018 ab 01.12.2018 neu berechnet wurde. Ab 01.01.2019 belief sich die monatliche Zahlung auf 660,93 €. Bei der Rentenwertfestsetzung legte die Beklagte die Sonderbewertungsvorschriften für das Beitrittsgebiet zugrunde und ermittelte 50,8680 persönliche Entgeltpunkte (Ost) unter weiterer Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes (Ost).
Mit Bescheid vom 16.07.2019 passte die Beklagte die Rente des Klägers zum 01.07.2019 an. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.07.2019 am 02.08.2019 bei der Beklagten Widerspruch ein. Der Bescheid entspreche nicht den gesetzlichen Grundlagen und verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zum 01.07. eines Jahres würden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt werde (§ 65 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]). Als Sondervorschrift zu § 65 SGB VI regele § 254c SGB VI die Rentenanpassung für Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) nach § 255a SGB VI zugrunde liege. Aus dieser Vorschrift ergebe sich die Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes (Ost). Die Anpassung der Renten zum 01.07.2019 sei in der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt. Nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 erhöhe sich zum 01.07.2019 der aktuelle Rentenwert auf 33,05 € und der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 31,89 €. Die Beklagte sei an Recht und Gesetz gebunden und habe das geltende Recht zwingend anzuwenden. Die angefochtene Anpassungsmitteilung entspreche somit dem geltenden Recht und dem Widerspruch müsse daher der Erfolg versagt bleiben.
Hiergegen hat der Kläger am 15.11.2019 Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte verurteilt werden soll, die Rentenzahlung entsprechend dem Rentenwert von 33,05 € zu zahlen. Es solle nach 30 Jahren ermöglicht sein, die angebliche "Einheit" laut Grundgesetz zu vollziehen.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2020 die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, jedoch unbegründet. Zutreffend habe die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden festgestellt, dass bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte aus Zeiten einer Beschäftigung in den neuen Bundesländern nach der Wiedervereinigung der aktuelle Rentenwert Ost zu berücksichtigen ist. Die Heranziehung des aktuellen Rentenwertes Ost bei der Rentenberechnung nach Maßgabe des § 254b SGB VI vermöge keine verfassungsrechtlichen Rechte von Versicherten zu beeinträchtigen, die erst nach der Wiedervereinigung Beitragszeiten in den neuen Bundesländern zurückgelegt hätten. Nach Verweis auf mehrere Entscheidungen von Landessozialgerichten zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen hat das Sozialgericht ausgeführt, im Anschluss an die Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG) vom 14.03.2006 habe das Sächsische LSG bereits mit Urteil vom 06.01.2015 - L 5 R 970/13 - entschieden, dass die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Rentenanspruchs auch im Jahr 2014 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Für in der DDR in deren System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeiten modifiziere § 254b Abs. 1 SGB VI die Rentenformel zwar nicht in ihrem rechtlichen Inhalt, jedoch hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen der in sie einfließenden Werte. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland würden danach persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwertes träten. Der aktuelle Rentenwert (Ost) sei für alle Versichert...