Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Berücksichtigung ausgezahlten Verpflegungsgeldes während einer stationären medizinischen Rehabilitation als Einkommen. keine zweckbestimmte Leistung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. keine Nichtberücksichtigung gem § 11a Abs 4 oder 5 SGB 2

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Privilegierung von Verpflegungsgeld als Einkommen nach § 11a SGB 2.

 

Normenkette

SGB II § 11a Abs. 3 S. 1, Abs. 4-5, § 11 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 4; Alg II-V § 1 Abs. 1 Nr. 11

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. August 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Verpflegungsgeld auf die ihm gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der am … 1968 geborene Kläger beantragte am 23.10.2013 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er legte hierbei eine Aufnahmebestätigung des Lebenszentrums A. e.V. (LZE) vom 22.10.2013 vor, nach der der Kläger am 22.10.2013 zur Adaption auf Kostenträgerschaft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bis voraussichtlich zum 14.01.2014 stationär in die dortige Einrichtung aufgenommen sei.

Mit Bescheid vom 08.11.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 23. - 31.10.2013 i.H.v. 69,60 € und i.H.v. 232,- € monatlich für die Zeit vom 01.11.2013 - 31.03.2014. Hierbei berücksichtigte er ein monatliches Einkommen aus Verpflegung i.H.v. 180,00 €, setzte hiervon die Versicherungspauschale von 30,- € monatlich ab und rechnete einen Betrag von 45,- € für Oktober 2013 und einen solchen von 150,- € monatlich für die Zeit von November 2013 - März 2014 bedarfsmindernd an.

Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs i.H.v. 391,- € monatlich Leistungen für die Zeit ab 01.01. 2014 i.H.v. 241,- € monatlich.

Zur Begründung des vom Kläger eingelegten Widerspruchs wurde seitens des LZE unter dem 14.11.2013 mitgeteilt, dass sich die dortigen Patienten während der Adaptionsphase in einer stationären medizinischen Rehabilitation befänden. Aus therapeutischen Gründen werde der vom Kostenträger zugestandene Verpflegungsanteil von 6,- € täglich direkt an die dortigen Patienten ausbezahlt, damit diese die Ausgabenplanung, den selbstständigen Nahrungsmitteleinkauf und die praktische Zubereitung von Mahlzeiten üben könnten. Die zweckgebundene Auszahlung des Essensgeldes sei daher nicht auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts anzurechnen, dem Kläger sei der Regelbedarf vollständig zu gewähren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Begründend führte er aus, der Kläger erhalte vom Rentenversicherungsträger einen Betrag von monatlich 180,- €, der vom LZE an ihn zum selbstständigen Nahrungsmittelerwerb ausbezahlt werde. Der Betrag diene daher der Bestreitung des Lebensunterhalts und vermindere die Hilfebedürftigkeit des Klägers, weswegen er anzurechnen sei.

Nach Abschluss der Adaptionsphase am 14.01.2014 wurde der Kläger in eine betreute Wohngemeinschaft der LZE aufgenommen, in der er ein Zimmer mit einer Größe von 28,5 m² bewohnte. Nach einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und der LZE vom 14.01.2014 war hierfür ein monatliches Entgelt für die Nutzung der Räume i.H.v. 165,- € monatlich zzgl. pauschalierter Nebenkosten i.H.v. 100,- € monatlich zu entrichten.

Mit Änderungsbescheid vom 03.02.2014 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Januar 2014 i.H.v. 493,16 € und für die Zeit von Februar und März 2014 i.H.v. 656,- € monatlich. Für die Zeit bis zum 14.01.2014 berücksichtigte der Beklagte ein Einkommen von 78,- € und rechnete dieses auf den monatlichen Regelbedarf von 391,- € im Umfang von 48,- € an. Für die Zeit ab dem 14.01.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen im Umfang des Regelbedarfs von 391,- € sowie der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung von 265,- € monatlich ohne die Anrechnung von Einkommen.

Mit Bescheid vom 11.03.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.04. - 30.09.2014.

Mit dem Begehren, Leistungen ohne die Anrechnung von Einkommen zu erhalten, hat der Kläger am 07.01.2014 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgebracht, er befinde sich zur medizinischen Rehabilitation im LZE, das, nach einer abgeschlossenen Entwöhnungsbehandlung, für suchtmittelabhängige Männer die Adaptionsphase anbiete, während derer mit einer therapeutischen Begleitung die Wiedereingliederung in ein suchtfreies Leben ermöglicht werden solle. Die Kosten der stationäre Behandlung seien vom Rentenversicherungsträger übernommen worden, dessen Leistungen auch ein Verpflegungsgeld beinhalteten. Die...

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